Aktuelles zur Lohnabrechnung
Der Beitragssatz für das Jahr 2025 beträgt weiterhin in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 Prozent
(Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt am 27.11.2024).
Das Bundeskabinett hat am 13. November 2024 den Rentenversicherungsbericht 2024 beschlossen. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rente bleibt laut Bericht bis einschließlich 2026 stabil bei 18,6 Prozent und steigt bis 2030
auf 20,4 Prozent.
Sozialversicherungsbeiträge 2025
Bund und Länder haben beschlossen, die Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2023 wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vorläufig festzusetzen (BMF-Schreiben vom 25.11.2024: Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren).
Sozialversicherungsrechengrößen 2025 stehen fest
Der Bundesrat hat in seiner 1049. Sitzung am 22.11.2024 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 zugestimmt.
Das Bundeskabinett hatte am 6. November 2024 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 ohne Aussprache beschlossen (Regierungsentwurf).
Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 wurde am 27.11.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2023) turnusgemäß angepasst.
- Beitragsbemessungsgrenzen 2025
- Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2025
- Bezugsgrößen für 2025
- Einkommensgrenzen für die Familienversicherung
- Bemessungsgrundlagen für die freiwillige Krankenversicherung
- Höchstzuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder der privaten Krankenversicherung im Jahr 2025
- Gesamtübersicht der Werte
- Werte für die betriebliche Altersversorgung
- Kalendertägliches Höchstregelentgelt und kalendertägliches Höchstkrankengeld
Das Jahr 2024 war das letzte Jahr mit einer unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten und neuen Bundesländern.
Ab 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.
Sachbezugswerte für 2025 stehen fest
Der Bundesrat hat in seiner 1049. Sitzung am 22.11.2024 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung zugestimmt. Die Verordnung enthält die Sachbezugswerte für 2025.
Mit der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die Werte für die Sachbezüge für das Jahr 2025 auf Grundlage der sich zum 30. Juni 2024 maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung angepasst.
- Der Sachbezugswert für freie Unterkunft steigt bundeseinheitlich von 278 Euro auf 282 Euro monatlich.
- Der Sachbezugswert für freie Verpflegung steigt bundeseinheitlich von 313 Euro auf 333 Euro monatlich (Frühstück 69 Euro, Mittagessen und Abendessen je 132 Euro).
Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024
Der Bundesrat hat in seiner 1049. Sitzung am 22.11.2024 dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 zugestimmt. Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden.
Maßnahmen:
- Der Grundfreibetrag steigt rückwirkend für 2024 auf 11.784 Euro.
- Die Tarifformel des § 32a Absatz 1 EStG wird ebenfalls für 2024 geändert (neuer Einkommensteuertarif 2024).
In § 52 Absatz 32a EStG wird geregelt, dass die weitere Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 lohnsteuerlich bei der Lohnabrechnung für Dezember 2024 umgesetzt wird. - Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2024 um 228 Euro auf 6.612 Euro.
Jahressteuergesetz 2024
Der Bundesrat hat am 22. November 2024 dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden.
Der Finanzausschuss hatte das im Regierungsentwurf vorgesehene Mobilitätsbudget gestrichen.
Maßnahmen mit Bezug zur Lohnabrechnung:
- Regelungen zur Lohnsteuerpauschalierung
- Ausübung aller lohnsteuerlichen Pauschalierungswahlrechte. Dem § 40 EStG wird ein neuer Absatz 4 angefügt.
- Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets wurde gestrichen. Statt der Einführung eines Mobilitätsbudgets wird die Bundesregierung gebeten, Vorschläge über ganzheitlich steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vereinfachungen bei Sachbezügen sowie weitere Typisierungen und Pauschalierungen bei Arbeitnehmereinkünften zu erarbeiten.
- Änderungen im Zusammenhang mit Freibeträgen
- Die Frist für die Antragstellung des Lohnsteuerfreibetrag soll vom 1. Oktober auf den 1. November des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll, verschoben werden (tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft).
- Dem § 39a Absatz 1 Satz 1 EStG wird eine neue Nummer 9 angefügt (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende; tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft).
- Änderung des § 42b EStG (Lohnsteuerjahresausgleich)
- Gesetzliche Verstetigung der im BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2021 getroffenen 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen gesetzlicher Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 10 EStG).
- Eltern können höhere Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen.
- Die elektronische Beantragung von Kindergeld wird zum Regelfall. Eine Antragstellung durch Übersendung eines Antrags in Papierform soll weiterhin zulässig sein.
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)
Das Bundeskabinett hatte am 18. September 2024 den Entwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen.
Der Bundesrat hat in seiner 1049. Sitzung am 22. November 2024 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf eine Stellungnahme abzugeben.
Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde vom Bundestag noch nicht angenommen. Wie es hier nach dem Ende der Ampelkoalition weitergeht, ist unklar.
Im Steuerrecht soll die Förderung der Betriebsrenten von Beschäftigten mit geringeren Einkommen über den Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag)
verbessert werden.
Beiträge zur Pflegeversicherung sollen zum 01.01.2025 um 0,20 Prozent auf 3,60 Prozent steigen (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025).
Derzeit gilt in der Pflegeversicherung ein Beitragssatz von 3,4 Prozent. Kinderlose zahlen 4,0 Prozent. Eltern mit mehr als einem Kind werden entlastet.
Ab 2025 würde bei Umsetzung der Pläne ein Beitragssatz von 3,60 Prozent gelten. Kinderlose würden 4,20 Prozent zahlen. Eltern mit mehr als einem Kind werden weiterhin entlastet.
Die Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025) wurde an den Bundestag übergeben. Dort kann noch eine Änderung oder Ablehnung erfolgen.
Die Zustimmung des Bundesrats ist ebenfalls noch erforderlich.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt für das Jahr 2025 auf 2,5 Prozent. Das gibt das
Bundesministerium für Gesundheit am 07.11.2024 mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wurde gemäß § 242a Absatz 2 in Verbindung mit § 220 Absatz 2 SGB V nach Auswertung der Ergebnisse aus den Sitzungen des Schätzerkreises vom 14. und 15. Oktober 2024 festgelegt.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze und nach § 242a Abs. 2 SGB V bis zum 1. November eines Kalenderjahres im
Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Diese Frist wurde bisher immer eingehalten. Dieses Jahr ist also ein echtes Novum.
Aus den Schätzergebnissen für das Jahr 2025 ergibt sich eine Erhöhung des rechnerischen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent.
- Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist für die Zusatzbeiträge der Bezieher von Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) sowie der weiteren in § 242 Absatz 3 SGB V genannten Personenkreise maßgebend.
- Er wird bei der Abrechnung von Geringverdienern im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (Zur Berufsausbildung Beschäftigte, die nicht mehr als 325 Euro im Monat verdienen) herangezogen.
- Für die Berechnung des Faktor F im Übergangsbereich (früher Gleitzone) ist ebenfalls ab 2015 der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz notwendig.
- Zur Berechnung der Höchstzuschüsse für die private Krankenversicherung wird auch die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes berücksichtigt.
Berechnungen im Übergangsbereich (früher Gleitzone) für 2025
Die Beitragssatzerhöhung zur Pflegeversicherung auf 3,60 Prozent steht noch nicht endgültig fest.
Sollten sich keine weiteren Beitragssatzänderungen mehr ergeben, würde im Jahr 2025 der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 41,90% betragen (18,6% + 2,6% + 3,60% + 14,6% + 2,5%).
Damit würde der Faktor F im Übergangsbereich (früher Gleitzone) für das Jahr 2025 den Wert von 0,6683 haben (28%/ 41,90%).
Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) in Köln hat am 12.11.2024 den Beitragssatz für das Jahr 2024 auf 0,4 Promille (Vorjahr 1,9 Promille) festgesetzt.
Der Pensions-Sicherungs-Verein ist eine Sicherungseinrichtung zum Schutz der betrieblichen Altersversorgung bei der Insolvenz des Arbeitgebers.
Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit tritt am 01.11.2024 in Kraft
Die Sechste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung wurde am 30.10.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Diese Verordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft.
Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz)
Das Bundeskabinett hatte am 24. Juli 2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz; bisher: zweites Jahressteuergesetz 2024)
beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde am 26. September 2024 erstmals im Bundestag beraten. Der Bundesrat hatte bei seiner Sitzung am 27. September 2024 eine Stellungnahme abgegeben.
Das Steuerfortentwicklungsgesetz wurde vom Bundestag noch nicht angenommen. Wie es hier nach dem Ende der Ampelkoalition weitergeht, ist unklar.
Maßnahmen mit Bezug zur Lohnabrechnung aus dem Regierungsentwurf:
- Im Jahr 2025 soll beim Grundfreibetrag eine Erhöhung auf 12.084 Euro und ab 2026 auf 12.336 Euro erfolgen.
- Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. "Reichensteuer").
- Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 Anhebung um 156 Euro auf 6.828 Euro.
- Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (hier gab es Änderungen zum Referentenentwurf). Die komplette Abschaffung des Solidaritätszuschlags erfolgt damit nicht.
- Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren zum 1. Januar 2030.
- Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich. Ab 2026 wird im Einkommensteuergesetz verankert, dass Kindergeld und Kinderfreibetrag weiter zeitgleich steigen. Dementsprechend soll das Kindergeld mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um weitere 4 Euro von 255 Euro auf 259 Euro im Monat für jedes Kind angehoben werden.
Bürokratieentlastungsgesetz IV
Das Gesetz wurde am 29.10.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Der Bundesrat hatte am 18. Oktober 2024 dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Der Bundestag hatte das Gesetz am 26. September 2024 verabschiedet.
Es tritt zu einem großen Teil am 01.01.2025 in Kraft.
Maßnahmen mit Bezug zur Lohnabrechnung:
- Arbeitsverträge können in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) abgefasst und elektronisch übermittelt werden.
Arbeitgeber können auch per E-Mail über die wesentlichen Vertragsbedingungen informieren. Die Änderungen finden keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind. - Arbeitszeugnisse können mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erteilt werden. Dazu werden der § 630 BGB und der § 109 Gewerbeordnung geändert.
- Erleichterte Befristung bei Arbeitsverhältnissen mit Altersgrenzenvereinbarungen die die Regelaltersgrenze in Bezug nehmen.
Für Vereinbarungen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen, reicht die Textform (§ 41 SGB VI neuer Absatz 2). - In weiteren Bereichen fällt das Schriftformerfordernis weg und wird durch die Textform ersetzt.
- Beim Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf es zukünftig nur noch der Textform.
- Für die Geltendmachung von Elternzeit (§ 16 Absatz 1 BEEG), den Antrag auf Teilzeit in der Elternzeit (§ 15 BEEG) und die Ablehnung eines Antrags auf Elternteilzeit (§ 15 BEEG) reicht in Zukunft auch die Textform.
- Bei der Beantragung von Pflegezeit nach dem Pfegezeitgesetz (§ 3 Absatz 3 Pflegezeitgesetz) und von Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz (§ 2a Absatz 1 Familienpflegezeitgesetz) reicht künftig ebenfalls die Textform.
- Wegfall von Aushangpflichten
Das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz müssen nicht mehr zur Einsicht ausgelegt oder ausgehängt werden. Es reicht, wenn die Gesetze über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt werden.
Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2025)
Am 14.10.2024 erfolgte im Bundesgesetzblatt die Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2025).
Mindestvergütung für Auszubildende
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2025 unverändert 5,0 Prozent.
Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 wurde am 4. September 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Einigung auf Haushalt 2025 und Wachstumsinitiative (Quelle: Bundesministerium der Finanzen - Bundeshaushalt 2025)
Maßnahmen mit Bezug zur Lohnabrechnung bzw. zum Personalwesen:
- Damit sich Mehrarbeit auszahlt, sollen Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte Vollzeitarbeit hinausgehen, steuer- und beitragsfrei gestellt werden. Als Vollzeitarbeit gilt dabei für tarifliche Regelungen eine Wochenarbeitszeit von mindestens 34 Stunden, für nicht tariflich festgelegte oder vereinbarte Arbeitszeiten von 40 Stunden.
- Es soll einen neuen steuerlichen Anreiz zur Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten geben. Wenn Arbeitgeber eine Prämie für die Ausweitung der Arbeitszeit zahlen, soll diese Prämie steuerlich begünstigt werden. Missbrauch soll ausgeschlossen werden.
- Es soll eine begrenzte Möglichkeit zur Abweichung von den derzeit bestehenden Regelungen des Arbeitszeitgesetzes hinsichtlich der Tageshöchstarbeitszeit geschaffen werden, wenn Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen auf Grund von Tarifverträgen dies vorsehen. Die Regelung wird befristet und evaluiert. Vertrauensarbeitszeit soll auch zukünftig möglich sein.
- Die Überführung der Steuerklassenkombination III/V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV soll deutlich schneller als bis zum bisher avisierten Jahr 2030 erfolgen.
- Die Arbeitsmöglichkeiten und Anreize zur Beschäftigung Älterer sollen ausgeweitet werden.
- Der Kinderfreibetrag soll rückwirkend zum 1. Januar 2024 von 6.384 Euro auf 6.612 Euro steigen. Mit dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ergeben sich damit ab 1. Januar 2024 insgesamt 9.540 Euro. Für 2025 soll eine weitere Erhöhung um 60 Euro erfolgen. Damit würden sich insgeamt 9.600 Euro ergeben.
- Das Kindergeld soll ab 1. Januar 2025 um fünf Euro auf 255 Euro angehoben werden.
Ab 1. Juli 2024 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen.
Am 24.05.2024 gab es eine Berichtigung der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024 im Bundesgesetzblatt.
Die genauen Beträge ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024 (am 16.05.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht; am 24.05.2024 korrigiert).
Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen und Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden - Urteil des Bundessozialgericht vom 23.04.2024 (Verhandlung B 12 BA 3/22 R)
Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich
später pauschal versteuert werden.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. März 2024, VI R 5/22 - Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen
Zur Besteuerung der Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen mit 25 Prozent muss die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung nicht allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen.
Diese Voraussetzung steht nur noch in Verbindung mit der Gewährung des Freibetrags in Höhe von 110 €.
Das Wachstumschancengesetz wurde am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hatte am 21. Februar 2024 einen Kompromiss beim Wachstumschancengesetz beschlossen.
Am 23. Februar 2024 stimmte der Bundestag dem Kompromiss zum Wachstumschancengesetz zu.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21. Februar 2024 bestätigt.
Maßnahmen mit Bezug zur Lohnabrechnung:
- Die Pauschale für Berufskraftfahrer wird von 8 Euro je Kalendertag auf 9 Euro je Kalendertag ab 01.01.2024 angehoben.
- Langsamerer Anstieg des Besteuerungsanteils der Renten aus der Basisversorgung.
- Abbau des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag werden verlangsamt. Die Freibeträge für Versorgungsbezüge sind damit erst im Jahr 2058 vollständig abgeschmolzen.
- Abbau des Altersentlastungsbetrags wird verlangsamt. Der Freibetrag wird damit erst im Jahr 2058 vollständig abgeschmolzen.
- Die Besteuerung von sonstigen Bezügen nach der Fünftelregelung wird ersatzlos aufgehoben. Die Arbeitgeber werden von Prüfungs- und Berechnungsaufwand entlastet. Für den Arbeitnehmer ergeben sich keine Nachteile, denn die Tarifermäßigung des § 34 Absatz 1 EStG kann - wie bisher - im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden. Die Änderung ist erstmals für den Lohnsteuerabzug 2025 anzuwenden (im Gesetzentwurf stand noch 2024).
- Anhebung der Abzugsgrenze für Geschenke an Geschäftsfreunde von 35 € auf 50 € ab 01.01.2024.
- Nach § 40b Absatz 3 EStG kann der Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungsteuer 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag wird ab dem Lohnsteuerabzug 2024 aufgehoben.
- Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine CO2-Emissionen haben (reine Elektrofahrzeuge inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), ist im Rahmen der 1 %-Regelung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises bzw. im Rahmen der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Dienstwagen nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Dieser Höchstbetrag erhöht sich bei Anschaffungen nach dem 31.12.2023 auf 70.000 Euro.
Gestrichene Maßnahmen
Im Gesetzentwurf waren noch die folgenden Maßnahmen enthalten. Diese waren aber nicht mehr im Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses.
- Geplante Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen von 28 € auf 32 € und von 14 € auf 16 € ab 01.01.2024 (wurde im Vermittlungsausschuss gestrichen).
- Geplante Anhebung des Freibetrags für Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen von 110 € auf 150 € ab 01.01.2024 (wurde im Vermittlungsausschuss gestrichen).
Neue Regelungen beim Elterngeld für Geburten ab dem 1. April 2024 (Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024)
Das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wurde am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Die Einkommensgrenze wird für Geburten ab dem 1. April 2024 auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und für Geburten ab dem 1. April 2025 auf 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen einheitlich für Paare und Alleinerziehende
abgesenkt.
Im Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom 22. Dezember 2023 (am 29.12.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet) gab es noch andere Regelungen. Die Einkommensgrenzen für gemeinsam Elterngeldberechtigte und für Alleinerziehende waren
unterschiedlich. Mit dem Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wurde das korrigiert.
Die Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk wurde am 26.02.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Diese Verordnung tritt am 1. März 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft (Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk).
Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel ab 1. März 2024 (BMF-Schreiben vom 28. Dezember 2023)
Die Insolvenzgeldumlage für das Kalenderjahr 2024 bleibt bei 0,06% (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024).
Der Bundesrat hat in seiner 1040. Sitzung am 15.12.2023 der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024 zugestimmt.
Mit der Rechtsverordnung bleibt der Umlagesatz für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2024 abweichend vom gesetzlichen Umlagesatz (0,15 Prozent) herabgesetzt.
Die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024 wurde am 21.12.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes und des Faktors F für das Jahr 2024 im Bundesanzeiger am 08.12.2023
Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz beträgt für das Jahr 2024 40,9 Prozent.
Der Faktor F beträgt für das Jahr 2024 0,6846. Er ergibt sich, indem der Wert 28 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das Jahr 2024 geteilt und auf die vierte Dezimalstelle gerundet wird.
Beitragsberechnung im Übergangsbereich (früher Gleitzone) für 2024
Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche am 04.12.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
Sozialversicherungsrechengrößen 2024 stehen fest
Der Bundesrat stimmte am 24.11.2023 der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 zu
Das Bundeskabinett hatte am 11. Oktober 2023 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen.
Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 wurde am 29.11.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2022) turnusgemäß angepasst.
- Beitragsbemessungsgrenzen für 2024
- Jahresarbeitsentgeltgrenzen für 2024
- Bezugsgrößen für 2024
- Einkommensgrenzen für die Familienversicherung
- Bemessungsgrundlagen für die freiwillige Krankenversicherung
- Höchstzuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder der privaten Krankenversicherung im Jahr 2024
- Gesamtübersicht der Werte
- Werte für die betriebliche Altersversorgung
- Kalendertägliches Höchstregelentgelt und kalendertägliches Höchstkrankengeld
Das Jahr 2024 ist das letzte Jahr mit einer unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten und neuen Bundesländern.
Ab 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.
Sachbezugswerte für 2024 stehen fest.
Der Bundesrat hat am 24.11.2023 der vierzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung zugestimmt.
Die Verordnung wurde am 30.11.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet.
- Der Sachbezugswert für freie Verpflegung steigt bundeseinheitlich von 288 Euro auf 313 Euro monatlich (Frühstück 65 Euro, Mittagessen und Abendessen je 124 Euro).
- Der Sachbezugswert für freie Unterkunft steigt bundeseinheitlich von 265 Euro auf 278 Euro monatlich.
Zustimmung zum veränderten Zukunftsfinanzierungsgesetz im Bundestag und Bundesrat
Der Bundestag hatte am 17. November 2023 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) beschlossen.
Der Finanzausschuss hatte im parlamentarischen Verfahren noch eine Reihe von Änderungen am Ursprungstext vorgenommen.
Am 24. November 2023 stimmte der Bundesrat dem Zukunftsfinanzierungsgesetz zu (zustimmungsbedürftiges Gesetz).
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde am 14.12.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Maßnahmen im Zusammenhang mit vermögenswirksamen Leistungen und Vermögensbeteiligungen.
Sonderregelung zum Kinderkrankengeld läuft Ende 2023 aus - Gesetzliche Neuregelung für 2024 und 2025 - Bundesrat stimmt Pflegestudiumstärkungsgesetz zu
Der Bundestag hatte am 19. Oktober 2023 das Pflegestudiumstärkungsgesetz angenommen. Im Zuge der parlamentarischen Beratungen hat das Bundesgesundheitsministerium mehrere fachfremde Änderungsanträge eingebracht. Dazu gehört auch
eine aktualisierte Kinderkrankengeldregelung nach der Corona-Pandemie.
Am 24. November 2023 stimmte der Bundesrat dem Pflegestudiumstärkungsgesetz zu (zustimmungsbedürftiges Gesetz).
Das Pflegestudiumstärkungsgesetz wurde am 15.12.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Der Beitragssatz für das Jahr 2024 beträgt weiterhin in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6% und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7% (Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt am 17.11.2023).
Das Bundeskabinett hat am 22. November 2023 den Rentenversicherungsbericht 2023 beschlossen. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rente bleibt laut Bericht bis einschließlich 2027 stabil bei 18,6 Prozent. Bis 2030 werde er dann
voraussichtlich auf 20,2 Prozent steigen, bis 2037 auf 21,1 Prozent.
Sozialversicherungsbeiträge 2024
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2024 auf 12,41 Euro und zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro.
Das Bundeskabinett hat am 15. November 2023 die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Die Verordnung zur Anhebung des Mindestlohns setzt den Beschluss der Mindestlohnkommission vom 26. Juni 2023
rechtsverbindlich um.
Die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung wurde am 29.11.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Das hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze.
Diese steigt ab 01.01.2024 auf 538 Euro (Informationen zum 538-Euro-Job).
Ab 01.01.2025 sind es dann 556 Euro (Informationen zum 556-Euro-Job).
Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze
Es ergeben sich auch Auswirkungen auf den Übergangsbereich (früher Gleitzone).
Dieser geht ab 01.01.2024 von 538,01 Euro bis 2.000 Euro.
Ab 01.01.2025 geht der Bereich von 556,01 Euro bis 2.000 Euro
Die Bekanntmachung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a SGB IV erfolgte am 07.12.2023 im Bundesanzeiger.
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