Aktuelles zur Lohnabrechnung

Keine Mehrheit im Bundesrat für Entlastungsprämie - Vorhaben wird nicht weiter verfolgt
Das zustimmungsbedürftige Gesetz scheitert im Bundesrat (1065. Sitzung des Bundesrates am 08.05.2026). Damit kann die Entlastungsprämie für Beschäftigte in Höhe von 1.000 Euro nicht in Kraft treten.

Der Bundestag hatte am 24. April 2026 die steuerfreie Entlastungsprämie für Beschäftigte beschlossen.
Am 13. Mai 2026 informierte der Sprecher der Bundesregierung darüber, dass das Vorhaben der Entlastungsprämie nach der Ablehnung durch den Bundesrat nicht weiter verfolgt wird. Die Bundesregierung hält jedoch an dem Plan fest, angesichts der gestiegenen Energiepreise eine Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger zu erzielen (Quelle: Information der Bundesregierung vom 13. Mai 2026).


Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
Das Bundeskabinett hat am 29.04.2026 den Entwurf eines Gesetzes zur GKV-Beitragssatzstabilisierung beschlossen (Gesetzentwurf der Bundesregierung).
Folgende die Lohnabrechnung betreffende Maßnahmen sind geplant:

Das Gesetz befindet sich unter Neueingänge beim Bundesrat.

Die Absenkung des Krankengeldniveaus um fünf Prozentpunkte ist im Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht mehr enthalten. Gestrichen wurde auch die Begrenzung der Höchstbezugsdauer des Krankengelds unabhängig von dem Auftreten einer neuen Erkrankung auf 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren. Ebenfalls gestrichen wurde die Absenkung des Kinderkrankengeldniveaus.


Neue Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung geplant.
Am 24.04.2026 erfolgte im Bundesanzeiger die Bekanntmachung über den Entwurf einer Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung.


Sozialversicherungspflicht von Honorar-Lehrkräften auf 2028 verschoben
Der Bundestag hat das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Umgestaltung des Bürgergeldes zu einer neuen Grundsicherung) um sachfremde Regelungen ergänzt. Dazu gehört die Versicherungspflicht von Lehrkräften, insbesondere in der Erwachsenenbildung und an Musikschulen. Das Gesetz hat am 27.03.2026 den Bundesrat passiert.
Hintergrund ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.06.2022 (B 12 R 3/20 R; sogenanntes Herrenberg-Urteil). Danach ist die Versicherungspflicht von Lehrkräften einer Musikschule aufgrund abhängiger Beschäftigung nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Beteiligten erkennbar eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten.
Viele Lehrkräfte an Musikschulen arbeiten selbständig auf Honorarbasis und sind damit nicht sozialversichert. Die Gerichte sehen darin jedoch Fälle von Scheinselbständigkeit.
Mit einer früheren Regelung wurde im SGB IV der § 127 Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten eingefügt. Dort wurde die Sozialversicherungspflicht von Honorar-Lehrkräften auf 2027 verschoben. Diese Regelung wurde jetzt geändert (Anpassung des § 127 SGB IV).
Es wird übergangsweise von einer zwingenden Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen abgesehen. Wird bei einer Prüfung die Versicherungspflicht der Lehrkraft festgestellt, beginnt die Versicherungspflicht dem Gesetz nach erst ab dem 1. Januar 2028.


Ab 1. Juli 2026 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen.
Der monatlich unpfändbare Grundbetrag beträgt 1.587,40 Euro (bisher: 1.555,00 Euro). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 597,42 Euro (bisher: 585,23 Euro) für die erste und um monatlich jeweils weitere 332,83 Euro (bisher: 326,04 Euro) für die zweite bis fünfte Person. Die genauen Beträge ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (am 26.03.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht).
Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen und Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
Pfändungsrechner gültig vom 01.07.2026 bis 30.06.2027


Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche am 06.03.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Mindestlöhne steigen ab 01.07.2026.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2028 außer Kraft.


Stellplatz- und Garagenkosten bei doppelter Haushaltsführung
Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz zusätzlich zur Wohnungsmiete als Werbungskosten abgezogen werden (Bundesfinanzhof Urteil vom 20. November 2025, VI R 4/23; veröffentlicht am 08.01.2026).


Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Geringfügigkeits-Richtlinien überarbeitet. Die Geringfügigkeits-Richtlinien vom 5. Januar 2026 lösen die Geringfügigkeits-Richtlinien in der Fassung vom 14. Dezember 2023 ab. Sie gelten ab 1. Januar 2026.
Geringfügigkeits-Richtlinien


Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen
Der Bundestag hatte am 4. Dezember 2025 das Steueränderungsgesetz 2025 der Bundesregierung in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen.
Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 dem Steueränderungsgesetz zugestimmt.
Das Steueränderungsgesetz 2025 wurde am 23. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt überwiegend zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Maßnahmen mit Bezug zur Lohnabrechnung:

  • Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
    Die Pendlerpauschale wird zum 01.01.2026 auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer dauerhaft erhöht.
    Gleiches gelte auch für diejenigen Steuerpflichtigen, bei denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist (Familienheimfahrten).
    Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie.
  • Ehrenamt und Gemeinnützigkeit
    Die Übungsleiterpauschale wird auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro erhöht.
  • Die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, wird ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft auf sieben Prozent reduziert.
    Die Mahlzeitenabgabe an Arbeitnehmer ist von den Steueränderungen auch betroffen (Umsatzsteuerpflicht des geldwerten Vorteils).
  • Über einen Änderungsantrag wurde die Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten insbesondere neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag in das Gesetz eingefügt (§ 9a Satz 3 EStG).
    Beitragszahlungen an Gewerkschaften als Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, werden zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie zum Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen und zum Pauschbetrag bei sonstigen Einkünften als Werbungskosten berücksichtigt. Dadurch wird sichergestellt, dass sich diese Beiträge bei jedem Gewerkschaftsmitglied steuerlich konkret auswirken, wenn sie ansonsten von den Pauschbeträgen erfasst würden.
  • Über einen weiteren Änderungsantrag wurde die Typisierung der Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland in das Gesetz eingefügt (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 EStG).
  • Über einen weiteren Änderungsantrag wurde eine Klarstellung zur Pauschalierungsmöglichkeit bei Betriebsveranstaltungen in das Gesetz eingefügt (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG).
    Zur Besteuerung der Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen mit 25 Prozent muss die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen.

Sachbezugswerte für 2026 stehen fest
Die Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung wurde am 29.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Mit der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die Werte für die Sachbezüge für das Jahr 2026 auf Grundlage der sich zum 30. Juni 2025 maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung angepasst.

  • Der Sachbezugswert für freie Unterkunft soll bundeseinheitlich von 282 Euro auf 285 Euro monatlich steigen.
  • Der Sachbezugswert für freie Verpflegung soll bundeseinheitlich von 333 Euro auf 345 Euro monatlich steigen (Frühstück 71 Euro, Mittagessen und Abendessen je 137 Euro).


Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
Der Bundestag hatte am 5. Dezember 2025 den unveränderten Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten beschlossen.
Das Gesetz hat am 19. Dezember 2025 den Bundesrat passiert. Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt.
Mit dem Gesetz soll die gesetzliche Rente als tragende Säule der Alterssicherung stabil gehalten werden. Und es soll dafür gesorgt werden, dass die gesetzliche Rentenversicherung weiterhin verlässlich bleibt.
Das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten wurde am 23. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Das Gesetz enthält auch eine arbeitsrechtliche Regelung. Das Anschlussverbot bei sachgrundlosen Befristungen wird für Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze aufgehoben.


Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
Der Bundestag hatte am 5. Dezember 2025 dem Gesetzentwurf zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) zugestimmt.
Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt.
Das Gesetz wurde am 21. Januar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Im Steuerrecht wird die Förderung der Betriebsrenten von Beschäftigten mit geringeren Einkommen über den Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag) verbessert (ab 2027).
Ab 2027 wird auch die monatliche Einkommensgrenze, bis zu der eine BAV-Förderung möglich ist, auf 3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung festgelegt.


Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)
Der Bundestag hatte am 5. Dezember 2025 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) zugestimmt.
Der Bundesrat hatte am 19. Dezember 2025 dem Aktivrentengesetz zugestimmt.
Das Aktivrentengesetz wurde am 23. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Das Gesetz enthält die Einführung eines Steuerfreibetrags bei Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung in Höhe von 2.000 Euro monatlich.


Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Die Bundesregierung will die Sozialverwaltung modernisieren.
Der Bundestag hatte am 6. November 2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB-VI-Anpassungsgesetz) beschlossen.
Das Gesetz hat am 19. Dezember 2025 den Bundesrat passiert. Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt.
Das Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde am 23. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.


Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung - Branchenkatalog für Sofortmeldungen wird geändert
Der Bundestag hatte am 13. November 2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung gebilligt.
Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung zugestimmt.
Das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung wurde am 29.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung dient dem Ziel, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung zukunftsadäquat aufzustellen, damit deren Arbeit noch effizienter und wirksamer wird.
Es erfolgt auch eine Anpassung des Branchenkatalogs für Sofortmeldungen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Der gleichlautende Katalog für die Sofortmeldepflicht nach § 28a Absatz 4 SGB IV wird entsprechend angepasst.


Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes und des Faktors F für das Jahr 2026 im Bundesanzeiger am 18.12.2025
Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz beträgt für das Jahr 2026 42,3 Prozent (18,6% + 2,6% + 3,6% + 14,6% + 2,9%).
Der Faktor F beträgt für das Jahr 2026 0,6619. Er ergibt sich, indem der Wert 28 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das Jahr 2026 geteilt und auf die vierte Dezimalstelle gerundet wird (28%/ 42,30%).
Beitragsberechnung im Übergangsbereich (früher Gleitzone) für 2026


Die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld beträgt auch für 2026 24 Monate.
Das Bundeskabinett hatte am 17. Dezember 2025 die Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beschlossen.
Die Verordnung wurde am 19. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Maßnahme ist befristet bis zum 31. Dezember 2026.


Der Beitragssatz für das Jahr 2026 beträgt weiterhin in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 Prozent (Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt am 28.11.2025).
Sozialversicherungsbeiträge 2026


Sozialversicherungsrechengrößen 2026 stehen fest
Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 wurde am 26.11.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2026 zugrunde liegende Lohnentwicklung im Jahr 2024 beträgt bundesweit 5,16 Prozent. Aufgrund der guten Lohnentwicklung im Jahr 2024 steigen alle Rechengrößen vergleichsweise stark.


Paketboten-Schutz-Gesetz wird entfristet
Das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes wurde am 05.12.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Die mit dem Paketboten-Schutz-Gesetz eingeführten gesetzlichen Regelungen im Vierten Buch Sozialgesetzbuch zur Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche werden dauerhaft im Gesetz verankert, indem die zunächst vorgesehene befristete Geltungsdauer der Vorschriften aufgehoben wird.


Die Bekanntmachung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a SGB IV erfolgte am 20.11.2025 im Bundesanzeiger.
Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt ab dem 1. Januar 2026 603 Euro und ab dem 1. Januar 2027 633 Euro.


Das Bundeskabinett hat am 19. November 2025 den Rentenversicherungsbericht 2025 beschlossen.
In der mittleren Variante der Vorausberechnungen bleibt der Beitragssatz bis zum Jahr 2027 beim aktuellen Wert von 18,6 % stabil.
Nach 19,8 % im Jahr 2028 und 20,0 % in 2029 steigt der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 auf 20,1 % und bis zum Ende des Vorausberechnungszeitraums im Jahr 2039 auf 21,2 %.
Sozialversicherungsbeiträge 2026


Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) in Köln hat am 13.11.2025 den Beitragssatz für das Jahr 2025 auf 1,2 Promille (Vorjahr 0,4 Promille) festgesetzt.


Der Europäische Gerichtshof erklärt Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union für teilweise unwirksam (Urteil in der Rechtssache C-19/23 vom 11. November 2025).
Die EU hat bei der Festlegung von einheitlichen Standards für Mindestlöhne ihre Kompetenzen überschritten.


Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt für das Jahr 2026 auf 2,9 Prozent. Das gibt das Bundesministerium für Gesundheit am 10.11.2025 mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wurde gemäß § 242a Absatz 2 SGB V in Verbindung mit § 220 Absatz 2 SGB V nach Auswertung der Ergebnisse aus den Sitzungen des Schätzerkreises vom 14. und 15. Oktober 2025 festgelegt.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze und nach § 242a Abs. 2 SGB V bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Diese Frist wurde damit wie im Vorjahr wieder nicht eingehalten.
Der tatsächlich erhobene Zusatzbeitragssatz obliegt der jeweiligen Krankenkasse.
Anwendung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes:


Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung wurde am 07.11.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Das Bundeskabinett hatte am 29. Oktober 2025 die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt in folgenden Stufen:

  • Zum 01.01.2026 auf 13,90 Euro
  • Zum 01.01.2027 auf 14,60 Euro

Ausführliche Informationen zum gesetzlichen Mindestlohn

Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze und den Übergangsbereich (früher Gleitzone).


Nach dem Wegfall der Rechtskreistrennung zum 01.01.2025 in den Meldungen, fällt ab 01.01.2026 auch die Rechtskreistrennung in den Beitragsnachweisen weg.


Prüfung der Arbeitstagepauschale noch nicht abgeschlossen
Die Prüfung, ob eine steuerliche Arbeitstagepauschale zwecks Vereinfachung der Besteuerung von Arbeitnehmern eingeführt werden soll, dauert an. Dies teilt die Regierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit. Mit der Arbeitstagepauschale sollen Werbungskosten für Arbeitnehmer zusammengefasst werden können (Quelle: Kurzmeldung des Deutschen Bundestag vom 17.10.2025).
Bei der Arbeitstagepauschale sollen Entfernungspauschale, Homeoffice-Pauschale und Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer zusammengefasst werden.


Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2026)
Am 10.10.2025 erfolgte im Bundesgesetzblatt die Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2026).
Mindestvergütung für Auszubildende


Die Verwaltung nimmt im BMF-Schreiben vom 14. August 2025 zur Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren Stellung. Das neue BMF-Schreiben ist ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.


Das Anschlussverbot bei sachgrundlosen Befristungen soll für Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze aufgehoben werden.


Der Mindestlohn für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) im Maler- und Lackiererhandwerk ist ab 1. August 2025 allgemeinverbindlich
Die Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Maler- und Lackiererhandwerk (12. Malerarbeitsbedingungenverordnung) wurde am 28. Juli 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Für ungelernte Arbeitnehmer wurde kein allgemeinverbindlicher Branchenmindestlohn erlassen.
Mindestlohn im Maler- und Lackiererhandwerk


Kein Vorläufigkeitsvermerk mehr bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags
Nach insoweit abschließender höchstrichterlicher Entscheidung haben Bund und Länder beschlossen, die Anweisung zur vorläufigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufzuheben.


Ab 1. Juli 2025 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen.
Der monatlich unpfändbare Grundbetrag beträgt 1.555,00 Euro (bisher: 1.491,75 Euro). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 585,23 Euro (bisher: 561,43 Euro) für die erste und um monatlich jeweils weitere 326,04 Euro (bisher: 312,78 Euro) für die zweite bis fünfte Person. Die genauen Beträge ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 (am 11.04.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht).
Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen und Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
Pfändungsrechner gültig vom 01.07.2025 bis 30.06.2026


Bundesverfassungsgericht weist Klage gegen Solidaritätszuschlag ab - Urteil vom 26. März 2025 (2 BvR 1505/20)


Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 05.12.2024 (2 AZR 275/23; Bereitgestellt am 21.02.2025) - Probezeit für ein befristetes Arbeitsverhältnis darf nicht gesamte Laufzeit des Arbeitsvertrags umfassen
Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis


Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2024 (veröffentlicht am 19. Februar 2025) kassiert Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts.
Es ging um die Unterscheidung in (regelmäßige) Nachtschichtarbeit und unregelmäßige Nachtarbeit. Die Tarifverträge sehen jeweils höhere Zuschlagsvergütungen für unregelmäßige Nachtarbeit vor.
Im Gegensatz zum Bundesarbeitsgericht dürfen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Arbeitgeber (regelmäßige) Nachtschichtarbeit und unregelmäßige Nachtarbeit unterschiedlich vergüten.


Entgeltabrechnungen als elektronisches Dokument - Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Gehaltsabrechnung in Papierform
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28. Januar 2025 (9 AZR 48/24) Klarheit geschaffen.

Arbeitgeber dürfen Entgeltabrechnungen nur als elektronisches Dokument in einem passwortgeschützten digitalen Mitarbeiterpostfach bereitstellen. Wenn ein Arbeitnehmer keine Möglichkeit hat, online von zu Hause aus darauf zuzugreifen, muss der Arbeitgeber es ermöglichen, dass die Dokumente im Betrieb eingesehen und ausgedruckt werden können.


Einigung zum Steuerfortentwicklungsgesetz - Bundestag und Bundesrat haben zugestimmt
Das Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz) wurde am 30.12.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

In der Debatte über das alte Steuerfortentwicklungsgesetz ist ein Lösung gefunden worden. Damit kann die Entlastung bei der Kalten Progression und die Kindergelderhöhung kommen.
Die zweite und dritte Beratung zum Steuerfortentwicklungsgesetz fand am 19. Dezember 2024 im Bundestag statt. Der Gesetzentwurf in Ausschussfassung wurde angenommen.
Einen Tag nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 20. Dezember 2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz zugestimmt.
Das Gesetz beinhaltet nach Annahme des Änderungsantrags noch folgende Maßnahmen mit Bezug zur Lohnabrechnung:

Die im ursprünglichen Entwurf vorgesehene Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren wurde im Zuge des parlamentarischen Verfahrens gestrichen.


Beiträge zur Pflegeversicherung steigen zum 01.01.2025 um 0,20 Prozent auf 3,60 Prozent (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025).
Die Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025) wurde am 30.12.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Ab 2025 gilt damit ein Beitragssatz von 3,60 Prozent. Kinderlose zahlen 4,20 Prozent. Eltern mit mehr als einem Kind werden weiterhin entlastet.



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