Aktuelles zur Lohnabrechnung

 
Voraussichtliche Sachbezugswerte für 2024 liegen vor (Quelle: AOK-Fachportal für Arbeitgeber)

  • Der Sachbezugswert für freie Verpflegung soll bundeseinheitlich von 288 Euro auf 313 Euro monatlich steigen (Frühstück 65 Euro, Mittagessen und Abendessen je 124 Euro).
  • Der Sachbezugswert für freie Unterkunft soll bundeseinheitlich von 265 Euro auf 278 Euro monatlich steigen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 11.09.2023 den Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 veröffentlicht.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2022) turnusgemäß angepasst.


Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2024 unverändert 5,0 Prozent. Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 wurde am 08. September 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.


Die Pflegekommission hat sich einstimmig für höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege ausgesprochen.
Am 02.10.2023 erfolgte die Bekanntmachung über den Entwurf einer Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche im Bundesanzeiger. Innerhalb einer Frist von drei Wochen vom Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Bundesanzeiger gerechnet, besteht die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme.


Das Bundeskabinett hat am 16.08.2023 den Entwurf für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen. Dort gab es gegenüber dem Referentenentwurf vom 12.04.2023 große Veränderungen.
Die erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) fand am 21. September 2023 im Bundestag statt. Der Entwurf wurde an die zuständigen Ausschüsse überwiesen. Die Federführung liegt beim Finanzausschuss.
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz stand auf der Tagesordnung der 1036. Sitzung des Bundesrates am 29.09.2023. Es gab eine umfangreiche Stellungnahme.
Maßnahmen im Zusammenhang mit vermögenswirksamen Leistungen und Vermögensbeteiligungen.


Das Bundeskabinett hat am 30. August 2023 den Entwurf des Wachstumschancengesetzes beschlossen.
Das Bundesministerium der Finanzen hatte am 17.07.2023 den Referentenentwurf veröffentlicht.
In dem Gesetzentwurf sind einige die Lohnabrechnung betreffende Änderungen enthalten:

Die erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) findet am 12. Oktober 2023 im Bundestag statt.

Das Wachstumschancengesetz steht auf der Tagesordnung der 1037. Sitzung des Bundesrates am 20.10.2023.


Der gesetzliche Mindestlohn soll zum 01.01.2024 auf 12,41 Euro und zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro steigen (Mindestlohnkommission Sitzung vom 26. Juni 2023).
Das hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze.
Diese würde ab 01.01.2024 auf 538 Euro steigen.
Ab 01.01.2025 wären es dann 556 Euro (Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze).
Es würden sich auch Auswirkungen auf den Übergangsbereich (früher Gleitzone) ergeben.
Dieser würde ab 01.01.2024 von 538,01 Euro bis 2.000 Euro gehen.
Ab 01.01.2025 geht der Bereich von 556,01 Euro bis 2.000 Euro


Stellplatz- und Garagenkosten bei doppelter Haushaltsführung
Mehrere Finanzgerichte stellen sich gegen die Verwaltungsauffassung zu Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze. Nach Ansicht dieser Gerichte umfasst der Höchstbetrag von 1.000 Euro monatlich für die Zweitwohnung nicht diese Aufwendungen.
Gegen ein Urteil hat die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aufnahme in die Datenbank am 20.06.2023).


Am 19.06.2023 wurden das Bekanntmachungsschreiben zu den geänderten Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug ab dem 1. Juli 2023 und die Programmablaufpläne (Anlagen 1 und 2) veröffentlicht.


Bundesrat gibt grünes Licht für Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz
Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 16. Juni 2023 das vom Deutschen Bundestag beschlossene Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz gebilligt.
Der Bundestag hatte am 26. Mai 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege in einer vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung angenommen.
Das Gesetz wurde am 23.06.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt wie geplant in Kraft.
Das Gesetz sieht ab 1. Juli 2023 höhere Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung vor.
Eltern mit mehr als einem Kind werden entlastet.
 
Der höhere Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung führt ab 1. Juli 2023 auch zu neuen Höchstzuschüssen des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung des Arbeitnehmers.


Lohnuntergrenze im Maler- und Lackiererhandwerk ab 1. Mai 2023 allgemeinverbindlich
Die Elfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk (11. Malerarbeitsbedingungenverordnung) wurde am 27. April 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.


Ab 1. Juli 2023 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Die genauen Beträge ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 (am 20.03.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht).
Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen und Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens


Differenzierung bei Nachtarbeitszuschlägen ist grundsätzlich zulässig - Ungleichbehandlung muss aber durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Februar 2023 - 10 AZR 332/20 und 10 AZR 333/20)


Am 13.02.2023 wurden die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gemacht.


Bundesfinanzhof weist Klage gegen Solidaritätszuschlag ab - Urteil vom 17. Januar 2023, IX R 15/20 (Veröffentlichung am 30.01.2023)


Die Verordnung zur Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde am 30.01.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung tritt am 02.02.2023 außer Kraft.
Das Bundeskabinett hatte in seiner 48. Sitzung am 25. Januar 2023 das vorzeitige Ende der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung beschlossen.
In Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind allerdings weiterhin corona-spezifische Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zu beachten. In allen anderen Bereichen können Arbeitgeber und Beschäftigte jedoch künftig eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.


Gleicher Lohn für gleiche Arbeit auch für Teilzeitbeschäftigte und Minijobber - Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2023 (5 AZR 108/22)
Minijobber sind Teilzeitkräfte im Sinne des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG).


Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung ab 1. Januar 2023 allgemeinverbindlich
Die Fünfte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung wurde am 23.12.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.


Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes sowie der Faktoren F und FÜ für das Jahr 2023 im Bundesanzeiger am 20.12.2022
Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz beträgt für das Jahr 2023 40,45 Prozent.
Der Faktor F beträgt für das Jahr 2023 0,6922. Er ergibt sich, indem der Wert 28 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das Jahr 2023 geteilt und auf die vierte Dezimalstelle gerundet wird.
Der Faktor FÜ beträgt für das Jahr 2023 0,7417. Er ergibt sich, indem der Wert 30 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das Jahr 2023 geteilt wird.

Beitragsberechnung im Übergangsbereich (früher Gleitzone) für 2023


Wenn Leiharbeitnehmer schlechter bezahlt werden, müssen sie dafür einen deutlichen Ausgleich bekommen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.12.2022; Rechtssache C-311/21).


Bundestag billigt Jahressteuergesetz 2022 - 74. Sitzung am 2. Dezember 2022 - Bundesrat stimmt am 16. Dezember 2022 zu
Der Bundesrat hat in seiner 1029. Sitzung am 16. Dezember 2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt (zustimmungsbedürftiges Gesetz).
Das Jahressteuergesetz 2022 wurde am 20.12.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Maßnahmen:


Bundestag billigt Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - 73. Sitzung am 1. Dezember 2022 - Bundesrat stimmt am 16. Dezember 2022 zu
Der Bundesrat hat in seiner 1029. Sitzung am 16. Dezember 2022 zu dem Einspruchsgesetz keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt.
Das Gesetz wurde am 28.12.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Mit dem Gesetz werden Verfahren digitalisiert, die bisher auf dem Schriftweg stattfanden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollen den Übergang in die Rente flexibler gestalten können.
Maßnahmen:


Die Insolvenzgeldumlage sinkt zum 01.01.2023 von 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2023)
Der Bundesrat hat in seiner 1029. Sitzung am 16. Dezember 2022 der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2023 zugestimmt.

Mit der Rechtsverordnung wird der Umlagesatz für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2023 abweichend vom gesetzlichen Umlagesatz (0,15 Prozent) herabgesetzt.
Die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2023 wurde am 22.12.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.


Sachbezugswerte steigen 2023 deutlich - Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung wurde am 22.12.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht)
Der Bundesrat hat in seiner 1029. Sitzung am 16. Dezember 2022 der Verordnung zugestimmt.

  • Der Sachbezugswert für freie Verpflegung steigt bundeseinheitlich von 270 Euro auf 288 Euro monatlich (Frühstück 60 Euro, Mittagessen und Abendessen je 114 Euro).
  • Der Sachbezugswert für freie Unterkunft steigt bundeseinheitlich von 241 Euro auf 265 Euro monatlich.

Bis zum 30. Juni 2023 bleiben der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld und die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer bestehen.
Die Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde am 21.12.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Das Bundeskabinett hatte die Regelung in seiner 44. Sitzung am 14. Dezember 2022 per Verordnung verlängert.


Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Erweiterung des Übergangsbereich auf 2.000 Euro ab 1. Januar 2023 in summa summarum Ausgabe 4 2022:

Technischer Ablauf
Zur erneuten Anhebung des Übergangsbereich wird eine außerplanmäßige Umstellung der Software notwendig. Diese Anpassung ist zum 1. Januar 2023 nicht mehr möglich. Die Umstellung wird daher erst im Laufe des ersten Halbjahres 2023 erfolgen. Dieses Vorgehen wird zwangsläufig zu Rückrechnungen bei den Arbeitgebern führen.

Der Bundesrat stimmte am 25.11.2022 dem Inflationsausgleichsgesetz zu
Der Bundestag hatte am 10. November 2022 das Inflationsausgleichsgesetz verabschiedet. Dazu hatte der Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung vorgelegt. Darin wurden Änderungen am Gesetzentwurf empfohlen. Der Gesetzentwurf wurde in der Ausschussfassung angenommen. Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 25. November 2022 dem Inflationsausgleichsgesetz zugestimmt.

Das Inflationsausgleichsgesetz wurde am 13.12.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt zu großen Teilen am 01.01.2023 in Kraft. Teile des Gesetzes treten auch rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.


Der Bundesrat stimmte am 25.11.2022 der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2023 zu
Das Bundeskabinett hatte am 12.10.2022 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2023 beschlossen. Es gab keine Änderungen zum Referentenentwurf.
Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 wurde am 06.12.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgemäß angepasst.


Kein neuer Tarifvertrag für Maler und Lackierer - Tarifverhandlungen im Maler- und Lackiererhandwerk in der Schlichtung ohne Ergebnis
Quelle: Pressemitteilungen der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und des Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz vom 24.11.2022


Am 18.11.2022 wurden die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 bekannt gemacht. Gegenüber den Entwürfen der Programmablaufpläne 2023 haben sich noch Änderungen mit Bezug auf das Gesetzgebungsverfahren zum Inflationsausgleichsgesetz ergeben (Quelle: Bundesministerium der Finanzen).


Der Beitragssatz für das Jahr 2023 beträgt weiterhin in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6% und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7% (Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt am 18.11.2022).
Sozialversicherungsbeiträge 2023


Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) in Köln hat am 16.11.2022 den Beitragssatz für das Jahr 2022 auf 1,8 Promille (Vorjahr 0,6 Promille) festgesetzt.
Der Pensions-Sicherungs-Verein ist eine Sicherungseinrichtung zum Schutz der betrieblichen Altersversorgung bei der Insolvenz des Arbeitgebers.


Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt für das Jahr 2023 auf 1,6 Prozent. Das gibt das Bundesministerium für Gesundheit am 31.10.2022 mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wurde gemäß § 242a Absatz 2 in Verbindung mit § 220 Absatz 2 SGB V nach Auswertung der Ergebnisse aus den Sitzungen des Schätzerkreises vom 12. und 13. Oktober 2022 festgelegt.

  • Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist für die Zusatzbeiträge der Bezieher von Arbeitslosengeld II sowie der weiteren in § 242 Absatz 3 SGB V genannten Personenkreise maßgebend.
  • Er wird bei der Abrechnung von Geringverdienern im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (Zur Berufsausbildung Beschäftigte, die nicht mehr als 325 Euro im Monat verdienen) herangezogen.
  • Für die Berechnung des Faktor F im Übergangsbereich (früher Gleitzone) ist ebenfalls ab 2015 der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz notwendig.
  • Zur Berechnung der Höchstzuschüsse für die private Krankenversicherung wird auch die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes berücksichtigt.

Die Pflicht der Krankenkassen über die anstehende Beitragserhöhung in einem Schreiben zu informieren, hat der Bundestag bis Ende Juni 2023 ausgesetzt.
Statt eines gesonderten Schreibens haben die Krankenkassen die Informationen auf andere geeignete Weise (Internetseite oder Mitgliederzeitschriften) zu erteilen.


Der Bundestag hat am 20. Oktober 2022 dem Gesetzentwurf zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs zugestimmt.

In seiner Plenarsitzung am 28. Oktober 2022 hat der Bundesrat das Gesetz abschließend gebilligt. Das Gesetz wurde am 11.11.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt wie geplant in Kraft.


Der Bundestag hat am 20. Oktober 2022 dem Gesetzentwurf zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) zugestimmt.
In seiner Plenarsitzung am 28. Oktober 2022 hat der Bundesrat das Gesetz zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung abschließend gebilligt. Das Gesetz wurde am 11.11.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt wie geplant zu großen Teilen am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Auszug aus dem Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung:

Die Pflicht der Krankenkassen zur Versendung eines gesonderten Schreibens nach § 175 Absatz 4 Satz 7 wird für ein halbes Jahr bis zum 30. Juni 2023 ausgesetzt. Stattdessen haben die Krankenkassen Informationen auf andere geeignete Weise, z.B. auf ihrer Internetseite und in Mitgliederzeitschriften zu erteilen.

Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der hohen Inflation sind bis zu einer Höhe von 3.000 Euro von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht befreit.
Eine Woche nach dem Bundestag stimmte am 7. Oktober 2022 auch der Bundesrat zu. Die Inflationsausgleichsprämie wurde mit Änderungsanträgen in das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz eingefügt. Das Gesetz wurde am 25.10.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Damit kann die Zahlung ab dem 26. Oktober 2022 erfolgen (mit der Abrechnung für Oktober 2022).


Das Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen wurde vom Bundesrat am 7. Oktober 2022 gebilligt.


Die Verordnung über die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wurde am 29.09.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Damit haben Leiharbeiter für die Zeit vom 01.10.2022 bis 31.12.2022 erneut einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Die letzte Regelung war am 30.06.2022 ausgelaufen.


Bis 31. Dezember 2022 besteht der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld
Die Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung wurde am 26.09.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Damit wird der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.


Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung steigt im Jahr 2023 auf 5,0 Prozent.
Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr in der Künstlersozialabgabe-Verordnung festgelegt. Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023 wurde am 26.09.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.


Europäischer Gerichtshof stärkt Rechte von Beschäftigten bei Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen - Urteile vom 22. September 2022 (C-120/21; verbundene Rechtssachen C-518/20 und C-727/20)


Ausweitung und Verlängerung der Kinderkrankentage
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (Covid-19 Schutzgesetz) wird die zeitlich befristete Ausweitung und Verlängerung der Kinderkrankentage beschlossen.
Das Gesetz wurde am 16. September 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.


Tage der Absonderung (Quarantänezeiten) werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (Covid-19 Schutzgesetz) wird die Nichtanrechnung im Infektionsschutzgesetz festgelegt.
Das Gesetz wurde am 16. September 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.


Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für Arbeitgeber gilt ab sofort - Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21)
Diese Pflicht ergebe sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz bei unionsrechtskonformer Auslegung.


Das dritte Entlastungspaket wurde vom Koalitionsausschuss am 3. September 2022 beschlossen. Es umfasst u. a. die folgenden Maßnahmen:

  • Schon bisher ist gesetzlich geregelt, dass zum 1. Oktober 2022 die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (MidiJob) von 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben wird. Diese Höchstgrenze soll ab dem 1. Januar 2023 auf monatlich 2.000 Euro angehoben werden.
  • Die Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld sollen über den 30. September 2022 hinaus verlängert werden.
  • Energiepreispauschale für Rentner und Studierende
  • Erhöhung des Kindergelds und des Kinderzuschlags.
  • Der Bund ist bereit, bei zusätzlichen Zahlungen der Unternehmen an ihre Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000 Euro von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien.
  • Abschaffung der sog. Doppelbesteuerung (Rente)
  • Entfristen und Verbessern der Home-Office Pauschale

Die Neufassung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung wurde am 31. August 2022 vom Bundeskabinett beschlossen und wird zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung enthält die bekannten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes.


Kein tariflicher Erschwerniszuschlag für Beschäftigte der Reinigungsbranche, die bei der Arbeit eine OP-Maske tragen müssen - Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juli 2022 - 10 AZR 41/22


Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Fremdpersonalverbot in der Fleischindustrie
Mit dem am 20. Juli 2022 veröffentlichtem Beschluss vom 01. Juni 2022 hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerden eines Unternehmens der Wurstherstellung und mehrerer Zeitarbeitsunternehmen nicht zur Entscheidung angenommen (Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2022).


Muster der geänderten Lohnsteuer-Anmeldung 2022
Das Vordruckmuster der "Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab August 2022" wurde am 18.07.2022 auf den Seiten des Bundesministerium der Finanzen bekanntgemacht.
Für die Energiepreispauschale wurde eine neue Kennzahl 35 (Zeile 22a) in die Lohnsteuer-Anmeldung 2022 aufgenommen.


27. BAföG-Novelle angenommen - BAföG-Sätze steigen
Am 8. Juli 2022 hat der Bundesrat die 27. Novelle des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gebilligt, die der Bundestag am 23. Juni 2022 verabschiedet hatte. Das Gesetz wurde am 21.07.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Wenn die BAföG-Sätze angehoben werden, steigen auch die Pflichtbeiträge der Studierenden zur Kranken- und Pflegeversicherung. Damit werden auch die Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge erhöht.
Beiträge zur studentischen Krankenversicherung


EU-Richtlinie zu Mindestarbeitsbedingungen wird umgesetzt
Der Bundestag hat am 23. Juni 2022 einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung einer EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts gebilligt. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hatte zuvor Änderungen am Gesetz vorgenommen.
Die Umsetzung der Richtlinie im Bereich des Zivilrechts erfolge hinsichtlich der Nachweispflichten durch Änderungen im Nachweisgesetz.
Die bestehenden Regelungen zu den Nachweispflichten im Berufsbildungsgesetz, in der Handwerksordnung, im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und im Seearbeitsgesetz (SeeArbG) werden angepasst.
Die in der Richtlinie geregelten Mindestarbeitsbedingungen erforderten zudem Änderungen im SeeArbG, in der Gewerbeordnung sowie im Teilzeit- und Befristungsgesetz (Quelle: Deutscher Bundestag 44. Sitzung am 23. Juni 2022).


Die erleichterten Zugangsregeln zur Kurzarbeit gelten für weitere drei Monate bis zum 30. September 2022.
Das Bundeskabinett hat in seiner 24. Sitzung am 22. Juni 2022 die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) beschlossen. Mit der Verordnung werden die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld für weitere drei Monate bis zum 30. September 2022 verlängert. Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.
Alle anderen pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld werden am 30. Juni 2022 auslaufen (Quelle: Pressemitteilung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 22. Juni 2022).
Das Gesetz wurde am 30.06.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.


Zeitarbeitsbranche passt Tarifverträge an neuen Mindestlohn an
Die Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung steigt ab 1. Oktober 2022 von 10,88 Euro auf 12,43 Euro (Quelle: Pressemitteilung des Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. vom 21.06.2022).


Unternehmensnummer ab 01.01.2023
Mitgliedsbetriebe von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erhalten von den zuständigen Trägern ab Herbst 2022 ihre neue Unternehmensnummer.


Der Bundestag hat am 3. Juni 2022 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung zugestimmt.
Der Bundesrat hat am 10.06.2022 abschließend über das Gesetz zum neuen Mindestlohn (1022. Sitzung des Bundesrates) beraten. Das Gesetz war im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig (es ist ein Einspruchsgesetz). Der Bundesrat billigte das Gesetz abschließend.
Das Gesetz wurde am 30.06.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.

  • Der gesetzliche Mindestlohn steigt am 1. Oktober 2022 auf 12 Euro.
  • Bei der Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 450 Euro) erfolgt eine Kopplung an den Mindestlohn. Die Minijob-Grenze wird damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt.
    Bei dem ab 1. Oktober 2022 geltenden Mindestlohn von 12 Euro ergeben sich 520 Euro als Geringfügigkeitsgrenze (520-Euro-Job).
    Informationen zum 520-Euro-Job.
    Der 521-Euro-Job ist häufig die bessere Variante.
  • Die obere Grenze des Übergangsbereich (derzeit 1.300 Euro) wird auf 1.600 Euro erhöht. Der Übergangsbereich (früher Gleitzone) umfasst damit ab 1. Oktober 2022 den Entgeltbereich von 520,01 bis 1.600 Euro
    Informationen zur Beitragsberechnung im Übergangsbereich (Gleitzone) ab Oktober 2022.
  • Die dynamische Ausgestaltung der Geringfügigkeitsgrenze erfordert zukünftig eine periodische programmtechnische und verfahrenstechnische Umsetzung.
  • Mit Wirkung ab 1. Oktober 2022 wird das zulässige Gesamteinkommen für geringfügig entlohnte beschäftigte Familienmitglieder an die neue Geringfügigkeitsgrenze angepasst.
    Informationen zur Familienversicherung

Nicht geklärt wurde das Problem der Hinzuverdienstgrenze für Bezieher einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze und Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die aktuelle Grenze von 6.300 Euro pro Jahr beruht auf der bisherigen Minijobgrenze von 450 Euro (14 x 450 Euro). Für Bezieher einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze gilt von 2020 bis 2022 eine höhere Hinzuverdienstgrenze.
Ab 2023 gilt nach aktueller Rechtslage wieder die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro.
Ob die Hinzuverdienstgrenze an die neue Geringfügigkeitsgrenze angepasst wird, bleibt abzuwarten.
Die Hinzuverdienstgrenze müsste sich eigentlich auf 7.280 Euro pro Jahr erhöhen (14 x 520 Euro).


Der Bundestag hat am 19. Mai 2022 den Entwurf der Bundesregierung für ein viertes Corona-Steuerhilfegesetz in der Ausschussfassung angenommen.
Das zustimmungspflichtige Gesetz stand auf der Tagesordnung der 1022. Sitzung des Bundesrates am 10.06.2022. Der Bundesrat hat zugestimmt. Das Gesetz wurde am 22.06.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Für die Lohnabrechnung wichtige Maßnahmen:

  • Corona-Bonus für Pflegekräfte
    Hier gab es einige Änderungen durch den Finanzausschuss. Die Steuerfreiheit von Sonderleistungen der Arbeitgeber, die bisher bis zu einem Betrag von 3.000 Euro gelten sollte, wurde auf 4.500 Euro angehoben. Die Voraussetzung der Gewährung der Leistungen aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen entfällt. Damit sind auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers begünstigt. Auch der begünstigte Personenkreis wurde erweitert.
  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert (Zuschuss zum Kurzarbeitergeld).
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Tarifeinigung im Gebäudereiniger-Handwerk (zweite Verhandlungsrunde am 2. Juni 2022) - Löhne steigen zum 1. Oktober 2022


Ab 1. Juli 2022 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Die genauen Beträge ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2022 (am 31.05.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht).
Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen und Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
Ab 2021 werden die Pfändungsfreigrenzen jährlich zum 1. Juli angepasst. Bisher geschah das nur alle zwei Jahre.


Lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des sogenannten 9-Euro-Tickets (BMF-Schreiben vom 30.05.2022)
Das 9-Euro-Ticket ist ein Sonderangebot und gilt deutschlandweit in Bussen und Bahnen im Nah- und Regionalverkehr für die Monate Juni, Juli und August 2022.


Bundesverfassungsgericht verlangt, dass die Zahl der Kinder bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung berücksichtigt wird - Im System der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung ist der Erziehungsaufwand aber hinreichend kompensiert
Das Bundesverfassungsgericht hat es für verfassungswidrig erklärt, dass die Zahl der Kinder bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung nicht berücksichtigt wird.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2023 eine Neuregelung zu treffen.
Weitergehende Verfassungsbeschwerden wurden zurückgewiesen, soweit sie die Frage der Berücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur gesetzlichen Krankenversicherung betrafen (Quelle: Pressemitteilung Nr. 46/2022 des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Mai 2022).
Pflegeversicherung - 1 BvR 717/16, 1 BvL 3/18
Krankenversicherung - 1 BvR 2257/16
Rentenversicherung - 1 BvR 2824/17


Mindestlohn nicht gegen Insolvenzanfechtung gesichert - Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Mai 2022 (6 AZR 497/21)


Am 20. Mai 2022 hat der Bundesrat dem vom Bundestag am 12. Mai 2022 verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz wurde am 27.05.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, Teile davon mit Wirkung vom 1. Januar 2022.


Für verheiratete Arbeitnehmer stellt sich immer die Frage nach der richtigen Steuerklassenkombination. Das Bundesministerium der Finanzen stellt ein Merkblatt zur Steuerklassenwahl bereit. Das Merkblatt stellt die verschiedenen Steuerklassen und das Faktorverfahren vor. Die Auswirkungen der Steuerklassenwahl oder des Faktorverfahrens werden erklärt und Hinweise zur Antragstellung gegeben.
Das Merkblatt für das Jahr 2022 wurde mit einem BMF-Schreiben vom 09.11.2021 veröffentlicht.
Am 24.05.2022 wurde eine aktualisierte Fassung vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 veröffentlicht.


Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2022 (5 AZR 359/21) zur Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess
Arbeitnehmer müssen bei Vergütungsansprüchen weiterhin die Zahl der geleisteten Überstunden belegen und darlegen, dass die Zahl an Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt wurde.


Die Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Fünfte Pflegearbeitsbedingungenverordnung) wurde am 26.04.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2024 außer Kraft.
Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege


Bauwirtschaft lehnt Schlichterspruch zum Bau-Mindestlohn ab
Die Verhandlungen um den Bau-Mindestlohn waren gescheitert. In der Schlichtungsrunde hat der Schlichter Professor Dr. Rainer Schlegel, Präsident des Bundessozialgerichtes, am 24.03.2022 einen Schiedsspruch vorgelegt. Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) hat am 31.03.2022 dem Schlichterspruch zum Branchenmindestlohn zugestimmt.
Der Schiedsspruch im Schlichtungsverfahren zum Bau-Mindestlohn am 24. März wird von der Arbeitgeber-Tarifgemeinschaft (Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und Zentralverband des Deutschen Baugewerbes) abgelehnt (Quelle: Pressemeldung des Zentralverband des Deutschen Baugewerbes vom 08.04.2022).


Öffnung der Kurzarbeit für Leiharbeitnehmer bis 30. Juni 2022 - Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften
Am 18. März 2022 ist im Bundestag der Gesetzesentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Vorschriften beschlossen worden. Bis zuletzt wurden noch Änderungsanträge zu dem Gesetzentwurf eingebracht.
In einer eigens einberufenen Sondersitzung hat der Bundesrat am 18. März 2022 Änderungen am Infektionsschutzgesetz gebilligt, die der Bundestag kurz zuvor beschlossen hatte.
Mit der zum 1. April 2022 in Kraft tretenden Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wird befristet bis Ende Juni 2022 auch Leiharbeitnehmern die Möglichkeit eingeräumt, Kurzarbeitergeld zu beziehen.
Im Gesetzentwurf zur Verlängerung der Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen war die Regelung für Leiharbeitnehmer noch nicht enthalten.
Das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften wurde am 18.03.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.


Der Bundesrat hat am 11.03.2022 die verlängerten Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld gebilligt (1017. Sitzung)
Der Bundestag hatte am 18. Februar 2022 den Gesetzentwurf zur Verlängerung der Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde in einer vom Ausschuss geänderten Fassung angenommen.
Das Gesetz war im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. Es handelt sich um ein Einspruchsgesetz.
In einer begleitenden Entschließung kritisiert der Bundesrat, dass die aktuell zumindest noch hälftige pauschale Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zum 31. März 2022 vollständig ausläuft.
Die gesetzliche vorgesehene Verknüpfung der künftigen Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen mit einer Qualifizierungsmaßnahme stellt aus Sicht des Bundesrates für viele Betriebe keine praktikable Alternative zur Beschäftigungssicherung in der gegenwärtigen Lage dar.
Regelungen:

Mit den Änderungsanträgen wurde darüber hinaus die Pilotphase für den elektronischen Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Das Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen wurde am 25.03.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.


Am 5. Februar 2022 hat sich die Pflegekommission einstimmig auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Pflegebranche geeinigt. Neben den Pflegemindestlöhnen soll auch die Anzahl der Urlaubstage steigen.


Bau-Arbeitgeber wollen Branchen-Mindestlohn abschaffen - Für sie würde der künftige gesetzliche Mindestlohn von 12 Euro ausreichen
Die Baumindestlohn-Verhandlungen wurden in der zweiten Runde ergebnislos abgebrochen und vertagt (Pressemitteilung der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt vom 28.01.2022).


Kein gesetzlicher Mindestlohn für Pflichtpraktikum als Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums - Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Januar 2022 (5 AZR 217/21)


Ein Tarifvertrag, der für die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden berücksichtigt und nicht auch die Stunden, in denen der Arbeitnehmer seinen bezahlten Jahresurlaub in Anspruch nimmt, verstößt gegen Unionsrecht (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Januar 2022, C-514/20).


Am 30.12.2021 wurde die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit gilt ab dem 1. Januar 2022 wieder ein branchenweiter Mindestlohn.


Ab 01.01.2022 gibt es noch 97 gesetzliche Krankenkassen. Zum Jahreswechsel 2021/2022 gab es 5 Fusionen.


Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes und des Faktors F für das Jahr 2022 im Bundesanzeiger am 20.12.2021
Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz beträgt 39,95%. Der Faktor F beträgt 0,7509 (keine Veränderung zu 2021).

Beitragsberechnung im Übergangsbereich (früher Gleitzone) für 2022
Gleitzonenrechner


Arbeitslosmeldung ab dem 1. Januar 2022 auch online möglich


Regelung zur gestaffelten Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem vierten Bezugsmonat und Anrechnungsfreier 450-Euro-Job bis 31. März 2022 verlängert
Der Bundesrat hat am 10.12.2021 auf der 1013. Sitzung dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zugestimmt.
Der Bundestag hatte kurz vorher dem Gesetz zugestimmt.
Das Gesetz wurde am 11.12.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.


Kommt die Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro schon im Jahr 2022 oder erst 2023? Aussage von Christoph Schröder, Tarifexperte im Institut der deutschen Wirtschaft (Interview vom 09.12.2021):

Der frühestmögliche Zeitpunkt wäre der 1. Juli 2022. Das ist das Datum, an dem eigentlich die Mindestlohnerhöhung auf 10,45 Euro vorgesehen ist, die die Mindestlohnkommission schon beschlossen hat. Damit würde sozusagen die ursprüngliche Erhöhung überschrieben und wir würden direkt auf 12 Euro springen.
Ganz von heute auf morgen geht es auch deshalb nicht, weil das Mindestlohngesetz neu gefasst werden muss für diesen einmaligen Eingriff der Politik. Möglicherweise wartet man aber auch bis Ende des kommenden Jahres und erhöht dann zum 1. Januar 2023. Damit würde man die Mindestlohnkommission nicht so sehr vor den Kopf stoßen, weil man nicht in den laufenden Beschluss eingreifen, sondern die Laufzeit des jetzigen Beschlusses komplett abwarten würde.

Ausführliche Informationen zum Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz-MiLoG).


Weg vom Bett ins Homeoffice gesetzlich unfallversichert (Bundessozialgericht am 08.12.2021 Aktenzeichen B 2 U 4/21 R)


Urlaubskürzung bei Kurzarbeit rechtens - Grundsatzurteil vom 30.11.2021 (9 AZR 225/21) des Bundesarbeitsgerichts zur Frage, ob bei Kurzarbeit Null der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern anteilig gekürzt werden kann.


Der Beitragssatz für das Jahr 2022 beträgt weiterhin in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6% und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7% (Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt am 30.11.2021).
Sozialversicherungsbeiträge 2022


Zum 1. Januar 2022 sinken für geringfügig Beschäftigte die Umlagesätze der Arbeitgeberversicherung.
Die Umlage 1 (Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit) sinkt von 1,0% auf 0,9%. Die Umlage 2 (Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft) sinkt von 0,39% auf 0,29%.


Insolvenzgeldumlage sinkt zum 01.01.2022 von 0,12 Prozent auf 0,09 Prozent
Die Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2022 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2022) stand auf der Tagesordnung der 1014. Sitzung des Bundesrates am 17.12.2021. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2022 wurde am 23.12.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.


Sachbezugswerte 2022 stehen endgültig fest (Verordnung wurde am 16.12.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht)
Die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (Sachbezugswerte 2022) stand auf der Tagesordnung der 1012. Sitzung des Bundesrates am 26.11.2021. Der Bundesrat hat zugestimmt.

  • Der Sachbezugswert für freie Verpflegung steigt bundeseinheitlich von 263 Euro auf 270 Euro monatlich (Frühstück 56 Euro, Mittagessen und Abendessen je 107 Euro).
  • Der Sachbezugswert für freie Unterkunft steigt bundeseinheitlich von 237 Euro auf 241 Euro monatlich.

Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 wurde am 06.12.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 stand auf der Tagesordnung der 1012. Sitzung des Bundesrates am 26.11.2021. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2020) turnusgemäß angepasst.


Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Arbeitnehmers für 2022
Berechnung Beitragszuschuss für 2022
Rechner Beitragszuschuss


Die Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit wurde am 06.12.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Das Bundeskabinett hatte sich in seiner 161. Sitzung am 24.11.2021 unter anderem mit der Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit befasst.
Mit der Verordnung wird die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert.
Die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes werden ebenfalls bis zum 31. März 2022 verlängert.
Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird auf die Hälfte reduziert.


Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 23.11.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Einstimmig hat der Bundesrat am 19. November 2021 Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zugestimmt, die der Bundestag nur einen Tag zuvor verabschiedet hatte.

  • Anhebung der Hinzuverdienstgrenze für Rentner bleibt auch für 2022
    Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird die zeitlich befristete Anhebung der Hinzuverdienstgrenze für Rentner sowie die Aussetzung der Anwendung des Hinzuverdienstdeckels bei vorzeitigen Altersrenten um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Die Sonderregeln zum Kinderkrankengeld werden auf das Jahr 2022 ausgedehnt.
    Der Anspruch auf Kinderkrankengeld für das Kalenderjahr 2022 beträgt damit weiterhin für jedes Kind längstens 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens 60 Arbeitstage.
  • Geänderte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung tritt am 24. November 2021 in Kraft. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird über den 24. November 2021 hinaus auch nach Beendigung der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis 19. März 2022 verlängert.
  • Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Homeoffice besteht wieder ab 24.11.2021
    Die Regelung ist befristet bis zum 19. März 2022.
  • Der Zutritt zur Arbeitsstätte ist künftig nur Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt für das Jahr 2022 bei 1,3 Prozent.
Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (am 19.07.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht) wurde der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz auf 1,3 Prozent gesetzlich festgeschrieben (§ 221a Abs. 3 SGB V). Bei seiner Sitzung am 13. Oktober 2021 kam der GKV-Schätzerkreis zu einer einvernehmlichen Prognose der Höhe der Einnahmen, Ausgaben sowie der Zahl der Versicherten und Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung für die Jahre 2021 und 2022.

Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz wurde ein ergänzender Bundeszuschuss von 7 Mrd. Euro für das Jahr 2022 beschlossen. Das Bundesministerium für Gesundheit ist außerdem verpflichtet, per Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und Zustimmung des Bundestages bis Jahresende die Höhe des ergänzenden Bundeszuschusses für 2022 so anzupassen, dass der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz stabil bei 1,3 Prozent bleibt. Die Höhe des Anpassungsbedarfs wird nach Auswertung der Ergebnisse des GKV-Schätzerkreises festgelegt.
Das Bundesministerium für Gesundheit gibt am 19.11.2021 mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt: Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a Absatz 1 SGB V für das Jahr 2022 beträgt 1,3 Prozent.

  • Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist für die Zusatzbeiträge der Bezieher von Arbeitslosengeld II sowie der weiteren in § 242 Absatz 3 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2015 genannten Personenkreise maßgebend.
  • Er wird bei der Abrechnung von Geringverdienern im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (Zur Berufsausbildung Beschäftigte, die nicht mehr als 325 Euro im Monat verdienen) herangezogen.
  • Für die Berechnung des Faktor F im Übergangsbereich (früher Gleitzone) ist ebenfalls ab 2015 der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz notwendig.
  • Zur Berechnung der Höchstzuschüsse für die private Krankenversicherung wird auch die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes berücksichtigt.

Landessozialgericht Baden-Württemberg stellt in Musterverfahren L 8 BA 3118/20 Scheinverträge mit rumänischen Staatsangehörigen zur Umgehung der Sozialversicherungspflicht fest (Pressemitteilung des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 16.11.2021. Es sind noch 28 Parallelverfahren anhängig (Mehr....).


Arbeitgeber muss Fahrradlieferanten Fahrrad und Mobiltelefon als notwendige Arbeitsmittel zur Verfügung stellen - Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. November 2021 (5 AZR 334/21)


Pensions-Sicherungs-Verein setzt Beitragssatz für 2021 auf 0,6 Promille fest - Niedrigster Beitragssatz seit 2016 (Presse-Mitteilung des PSVaG vom 10. November 2021).
Der Pensions-Sicherungs-Verein ist eine Sicherungseinrichtung zum Schutz der betrieblichen Altersversorgung bei der Insolvenz des Arbeitgebers.


Offene Stellen übertreffen mit 1,39 Millionen das Vorkrisenniveau im dritten Quartal 2019
Auszug aus der Presseinformation des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung vom 9.11.2021:

Im dritten Quartal 2021 gab es bundesweit 1,39 Millionen offene Stellen. Gegenüber dem zweiten Quartal 2021 stieg die Zahl der offenen Stellen um 221.000 oder rund 19 Prozent, im Vergleich zum dritten Quartal 2020 um 417.000 oder 43 Prozent. Die Zahl der offenen Stellen übertrifft sogar um 3 Prozent das Vorkrisenniveau des dritten Quartals 2019. Das geht aus der IAB-Stellenerhebung hervor, einer regelmäßigen Betriebsbefragung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).

Arbeitgeber-Fragerecht zum Impfstatus bei Entschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG im Falle einer angeordneten Quarantäne


Am 05.11.2021 wurden die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022 bekannt gemacht. Gegenüber den Entwürfen der Programmablaufpläne 2022 haben sich keine inhaltlichen Änderungen mehr ergeben (Quelle: Bundesministerium der Finanzen).


Eine nachträgliche Entgeltumwandlung bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung ist vor Pfändung geschützt.
Pfändbares Arbeitseinkommen iSv. § 850 Abs. 2 ZPO - Entgeltumwandlung nach Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2021 (8 AZR 96/20)


Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb wegen eines staatlichen Lockdowns schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21).


Ablehnung der Maskenpflicht kann Kündigung eines Lehrers rechtfertigen (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.10.2021, Aktenzeichen 10 Sa 867/21)


BMF-Schreiben vom 27.09.2021: Pandemiebedingt werden die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz zum 1. Januar 2022 nicht neu festgesetzt.
Die zum 1. Januar 2021 veröffentlichten Beträge gelten somit für das Kalenderjahr 2022 unverändert fort (Auslandsreisekosten).


Gesundheitsministerkonferenz beschließt am 22.09.2021 das Ende der Entschädigungsleistungen gem. § 56 IfSG für Personen ohne Impfschutz gegen COVID-19 spätestens ab dem 1. November 2021
In einigen Bundesländern wurde die Lohnfortzahlung bei Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz für Personen ohne Impfschutz gegen COVID-19 schon vorher eingestellt.


Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2022 unverändert 4,2 Prozent.
Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2022 wurde am 17.09.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.


Das Bundeskabinett hat sich in seiner 157. Sitzung am 15. September 2021 unter anderem mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung befasst. Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung werden bis zum 31. Dezember 2021 die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld, die bisher auf Betriebe begrenzt waren, die die Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 eingeführt haben, auf alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet und die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Auch Leiharbeiter profitieren.
Die Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurde am 28.09.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.


Kürzung der Verpflegungspauschalen bei Mahlzeitengestellung gilt auch für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte (Bundesfinanzhof; Urteil vom 12.07.2021 - VI R 27/19; veröffentlicht am 02.09.2021)


Arbeitgeber darf Rückkehr aus Homeoffice anordnen - Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 26.08.2021 (3 SaGa 13/21)


Neue Umzugskostenpauschalen ab 1. April 2021 sowie 1. April 2022 (Pauschale Umzugskosten bei einem beruflich veranlassten Umzug)


Der Gerichtshof der Europäischen Union hält Kopftuchverbot am Arbeitsplatz für zulässig - Urteil vom 15.07.2021 in den verbundenen Rechtssachen C-804/18 und C-341/19


Beitragserhöhung für Kinderlose in der Pflegeversicherung um 0,1 Prozent zum 1. Januar 2022.
Mit der Erhöhung steigt der Zuschlag auf 0,35 Prozent ab dem Jahr 2022. Der Bundesrat billigte am 25. Juni 2021 das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung.


Ausländische Pflegekräfte bekommen den Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienst - Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Juni 2021 (5 AZR 505/20)


Das Bundeskabinett hat sich in seiner 145. Sitzung am 9. Juni 2021 unter anderem mit der dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung befasst. Das Bundeskabinett hat beschlossen, die Antragsfrist um drei Monate bis zum 30. September 2021 zu verlängern. Auch Leiharbeiter profitieren.
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurde am 22.06.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.


Der Gerichtshof der Europäischen Union stärkt Rechte von ausländischen Leiharbeitern (Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juni 2021 in der Rechtssache C-784/19)


In der vierten Verhandlung am 27. Mai 2021 haben die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten und die Arbeitgeber der Fleischwirtschaft einen Tarifvertrag über einen deutschlandweiten Mindestlohn für die Beschäftigten in Schlachthöfen und Unternehmen der Fleischverarbeitung abgeschlossen. Mit dem neuen Mindestlohntarifvertrag gilt ab dem Zeitpunkt der Allgemeinverbindlichkeit ein branchenweiter Mindestlohn von 10,80 Euro pro Stunde. Dieser steigt in Stufen bis auf 12,30 Euro pro Stunde ab 1. Dezember 2023.


Der Bundesrat hatte am 7. Mai 2021 die Ausnahmeregelung für Saisonbeschäftigungen gebilligt, die der Bundestag am 22. April 2021 verabschiedet hatte. Die Änderungen wurden in das Vierte Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes aufgenommen. Das Gesetz wurde am 31. Mai 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die gesetzliche Übergangsregelung ist damit am 1. Juni 2021 in Kraft getreten.
Aufgrund einer Bestandsschutzregelung (§ 132 Satz 2 SGB IV) gilt die Zeitdauer von vier Monaten bzw. 102 Arbeitstagen nicht für Beschäftigungen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juni 2021 bestanden und nicht die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nach der bis zum 31. Mai 2021 geltenden Zeitdauer von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstage erfüllt haben. Dadurch ergeben sich für bereits bestehende Beschäftigungen, die aufgrund der bis zum 31. Mai 2021 geltenden Regelung nicht kurzfristig waren, rückwirkend ab 1. März 2021 keine versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Änderungen.
Durch die Übergangsregelung vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 und das Inkrafttreten ab dem 1. Juni 2021 ergeben sich 4 verschiedene Fälle bei kurzfristigen Beschäftigungen (Ausweitung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen 2021).


Der Bundesfinanzhof legt mit den zwei Urteilen vom 19.05.2021 erstmals genaue Berechnungsparameter für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten fest und hat weitere Streitfragen zum Problem der sog. doppelten Rentenbesteuerung geklärt (X R 33/19 und X R 20/19).


Steuerfreiheit für Corona-Sonderzahlungen an Arbeitnehmer wird bis 31. März 2022 verlängert
Der Bundesrat hat in seiner 1005. Sitzung am 28. Mai 2021 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 5. Mai 2021 verabschiedeten Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz zuzustimmen.
Der Bundestag hatte am 5. Mai 2021 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung angenommen (steuerfreie Corona-Sonderzahlungen).


Der Bundesrat hat in seiner 1005. Sitzung am 28. Mai 2021 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 22. April 2021 verabschiedeten Fondsstandortgesetz zuzustimmen.
Das Gesetz wurde am 10. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sollen mit dem Gesetz attraktiver werden. Dafür wird mit Wirkung zum 1. Juli 2021 der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen von 360 Euro auf 1.440 Euro pro Jahr angehoben. Für Arbeitnehmer von Startups wurde in das Einkommensteuergesetz eine Regelung aufgenommen, nach der die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden.


Unfallversicherungsschutz bei Tätigkeiten im Homeoffice
Der Bundesrat hat in seiner 1005. Sitzung am 28. Mai 2021 das eine Woche zuvor vom Bundestag beschlossene Betriebsrätemodernisierungsgesetz gebilligt. Es enthält auch Verbesserungen für das Arbeiten im Home-Office.


Ein Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz, sofern sein Arbeitnehmer während einer vierzehntägigen häuslichen Absonderung gegen ihn einen Lohnfortzahlungsanspruch hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies zwei Klagen einer Arbeitgeberin zurück (Urteile vom 10. Mai 2021, 3 K 107/21.KO und 3 K 108/21.KO).
Gemäß § 616 Satz 1 BGB bestehe ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert werde (Pressemitteilung Nr. 19/2021 des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 01.06.2021).
Die Abbedingung des § 616 BGB ist nach diesen Entscheidungen des Verwaltungsgericht Koblenz unbedingt zu empfehlen (Entgeltfortzahlung bei einem Verdienstausfall auf Grund eines Tätigkeitsverbotes nach dem Infektionsschutzgesetz).


Ab 1. Juli 2021 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Die genauen Beträge ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021 (am 21.05.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht).
Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen und Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
Ab 2021 werden die Pfändungsfreigrenzen jährlich zum 1. Juli angepasst. Bisher geschah das nur alle zwei Jahre.


Drei Viertel der Beschäftigten mit Homeoffice-Option sind teilweise oder ausschließlich im Homeoffice tätig
Ende April waren 28 Prozent der Beschäftigten mit Homeoffice-Option, das heißt deren Tätigkeit Homeoffice zulässt und deren Betrieb ihnen die Möglichkeit zu Homeoffice gibt, ausschließlich im Homeoffice tätig. 47 Prozent arbeiteten teilweise im Homeoffice. Das geht aus einer Betriebsbefragung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) von Ende April hervor (Quelle: Presseinformation des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung vom 14.5.2021).


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Referentenentwurf vorgelegt, mit dem insbesondere die sachgrundlose Befristung sowie sogenannte Kettenbefristungen eingeschränkt werden sollen (Wichtige Regelungen des Referentenentwurfs).


Der Bundestag hat in seiner 223. Sitzung am 21. April 2021 das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen. In einer Sondersitzung hat der Bundesrat am 22. April 2021 das Gesetz gebilligt (1003. Plenarsitzung). Der Gesetzentwurf war im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.
Das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde am 22.04.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Mit dem Gesetz werden das Infektionsschutzgesetz sowie das Dritte und das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III und SGB V) geändert.

  • Das Gesetz sieht pro Elternteil und Kind zehn zusätzliche Kinderkrankentage vor.
  • Eine wesentliche Änderung wurde noch hinzugefügt: Die bisher in der Corona-Arbeitsschutzverordnung verankerte Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Homeoffice, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen, wurde in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen. Neu ist: Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Mehrere Eilanträge und eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes waren erfolglos (Pressemitteilung Nr. 42/2021 des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Mai 2021).
Mit teilweise veröffentlichten Beschlüssen haben die Kammern des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts weitere 8 Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und 51 Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen (Mehrere Eilanträge und Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes erfolglos; Pressemitteilung Nr. 47/2021 vom 2. Juni 2021).


Das Bundeskabinett hat in seiner 137. Sitzung am 13. April 2021 ein Maßnahmenpaket für Bürokratieabbau beschlossen. Ein Punkt hat die Vereinheitlichung der Umlagesätze der Kranken- und Mutterschutz-Umlagen (U1/U2) und einheitliche verbindliche Auskünfte zu Fragen der Sozialversicherung zum Inhalt.


Die Bundesregierung verlängert die Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. Juni 2021 und ergänzt sie um eine entsprechende Verpflichtung.
Arbeitgeber werden verpflichtet, Beschäftigten, die nicht im Homeoffice arbeiten können, einmal pro Woche einen Corona-Test anzubieten.
Die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde am 15.04.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Verordnung ist am 20.04.2021 in Kraft getreten (fünfte Tag nach der Verkündung).


Das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen wurde am 30.03.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Der Bundesrat stimmte auf der 1002. Sitzung am 26.03.2021 der Verlängerung befristeter Corona-Regelungen zu.
Die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gilt künftig automatisch als aufgehoben, wenn der Bundestag nicht spätestens drei Monate danach das Fortbestehen feststellt. Bisher befristete pandemiebedingte Verordnungsermächtigungen, Rechtsverordnungen und die Entschädigungsregelung für erwerbstätige Eltern knüpfen künftig nur noch an die Feststellung dieser epidemischen Lage an - sie treten nicht mehr zu bestimmten Terminen außer Kraft.
Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist nun nur noch die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Besteht eine solche, ist auch der Entschädigungsanspruch gegeben. Er tritt nicht mehr wie bisher zu festgelegten Terminen außer Kraft (Entschädigungsregelung des § 56 Absatz 1a IfSG - Verdienstausfall durch Kinderbetreuung aufgrund einer behördlichen Kita- oder Schulschließung).


Die achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung wurde am 30.03.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft (Mindestlöhne in der Gebäudereinigung).


Das Bundeskabinett hat am 24. März 2021 den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld um drei Monate bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Die Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurde am 30.03.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Inhalt der zweiten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung:

  • Die bis zum 31. Dezember 2021 befristeten Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld hinsichtlich des Mindesterfordernisses für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten und des Verzichts auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden gelten auch für Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben (bislang 31. März 2021).
  • Die befristete Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2021 gilt auch für Verleihbetriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben (bislang 31. März 2021).

Auswirkung von Teilzeitbeschäftigung auf die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung - Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2021, 3 AZR 24/20


Krankengeld kann Elterngeld Plus reduzieren - Bundessozialgericht Urteil vom 18.03.2021, B 10 EG 3/20 R


Corona-Arbeitsschutzverordnung bis 30. April 2021 verlängert - Amtliche Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 12.03.2021
Das Bundeskabinett hat am 10. März 2021 die am 15. März 2021 auslaufende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis einschließlich 30. April 2021 verlängert. Damit bleiben die bisherigen Bestimmungen zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte weitgehend unverändert in Kraft (Quelle: Pressemitteilung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 10. März 2021).
Regelungen:

  • Die Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Homeoffice, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen.
  • Die Reduktion der Personenbelegung in gemeinsam genutzten Räumen durch Vorgabe einer Mindestfläche von 10m² pro Person.
  • Die Einteilung in feste, möglichst kleine Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten.
  • Die Verpflichtung zur Bereitstellung und Benutzung hochwertiger Masken.

Rufbereitschaft kann komplett Arbeitszeit sein - Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. März 2021 zur Bereitschaftszeit (Rechtssache C-580/19)


Der Einbruch des Arbeitsvolumens 2020 übersteigt alles bisher Dagewesene
Mit einem Rückgang um 4,7 Prozent auf 59,64 Milliarden Stunden ist das Arbeitsvolumen im Jahr 2020 aufgrund der Covid-19-Pandemie so stark eingebrochen wie noch nie (Quelle: Presseinformation des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung vom 09.03.2021).
Arbeitszeitrechnung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung.


Bundesrat hat am 5. März 2021 dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt
Der Bundestag hatte am 26. Februar 2021 den Gesetzentwurf zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (drittes Corona-Steuerhilfegesetz) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen. Das Gesetz wurde am 17.03.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Das Gesetz sieht einen Kinderbonus von 150 Euro für 2021 vor.
Für Gaststätten wurde der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen über den 30. Juni 2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert.
Die Mahlzeitenabgabe an Arbeitnehmer ist von den Steueränderungen auch betroffen (Umsatzsteuerpflicht des geldwerten Vorteils).


Tankgutscheine und Werbeeinnahmen statt Arbeitslohn sind beitragspflichtig - Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Februar 2021 (B 12 R 21/18 R)
Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten PKWs, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sind sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und unterliegen der Beitragspflicht (Mehr....).


BMF-Schreiben vom 19.02.2021: Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung wegen des Bezugs von Kurzarbeitergeld während der Corona-Krise


Reform des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes - Gesetzentwurf der Bundesregierung am 29.01.2021 vom Bundestag angenommen - Bundesrat stimmt am 12.02.2021 zu
Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 einen Gesetzesbeschluss des Bundestags gebilligt, der den Bezug von Elterngeld flexibler gestaltet (neue Regelungen).
Das zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes wurde am 18.02.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit zu großen Teilen am 1. September 2021 in Kraft.


Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zugestimmt. Das Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde am 18.02.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.


Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben ein Rundschreiben zu den Auswirkungen der Minderung des Arbeitsentgelts aufgrund des Bezugs von Kurzarbeitergeld auf den krankenversicherungsrechtlichen Status veröffentlicht (Mehr....).


SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung am 22.01.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Der § 2 enthält Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Die Verordnung tritt am fünften Tag nach der Verkündung in Kraft und am 15. März 2021 außer Kraft (Mehr....).


Kinderkrankengeld wird im Jahr 2021 ausgeweitet - Bundestag stimmte am 14. Januar 2021 zu - Bundesrat stimmte am 18. Januar 2021 zu
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld für das Kalenderjahr 2021 beträgt für jedes Kind längstens 20 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens 40 Arbeitstage. Insgesamt ist der Anspruch unabhängig von der Anzahl der Kinder auf 45 Arbeitstage bzw. 90 Arbeitstage bei Alleinerziehenden begrenzt.
Damit wird das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt.
Das Bundeskabinett hatte am 12. Januar 2021 eine Formulierungshilfe für ein Gesetz der Regierungsfraktionen beschlossen. Um den Prozess zu beschleunigen, wurde die geplante Änderung zur Abstimmung im Bundestag an das Gesetz zum digitalen Wettbewerbsrecht angehängt. Der Bundestag hat am 14. Januar 2021 den Gesetzentwurf in der vom Wirtschaftsausschuss geänderten Fassung beschlossen.
In einer kurzfristig einberufenen Sondersitzung hat der Bundesrat am 18. Januar 2021 neben der Novelle des digitalen Wettbewerbsrechts auch die befristete Ausweitung der Kinderkrankentage gebilligt.
Das Gesetz wurde am 18.01.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Zusätzlich fordern die Länder einstimmig, die Insolvenzantragspflicht über den 31. Januar hinaus Corona-bedingt auszusetzen.


Bundesverfassungsgericht weist Eilanträge gegen Arbeitsschutzkontrollgesetz ab
Das Bundesverfassungsgericht hat am 29. Dezember 2020 mehrere Anträge auf einstweilige Anordnungen abgelehnt, mit denen verhindert werden sollte, dass Teile des Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) zum 1. Januar 2021 in Kraft treten (1 BvQ 152/20 u.a.).
Es ging um das Verbot von Werkverträgen und Leiharbeit in der Fleischwirtschaft (Mehr....).


Bundesrat stimmt Jahressteuergesetz 2020 zu - Gesetz kann damit wie geplant in Kraft treten
Zwei Tage nach dem Bundestag hat am 18. Dezember 2020 auch der Bundesrat zahlreichen neuen Regeln im Steuerrecht zugestimmt.
Das Gesetz wurde am 28.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Für die Lohnabrechnung wichtige Punkte aus dem Gesetz:

  • Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben bis Ende 2021 steuerfrei (Zuschuss zum Kurzarbeitergeld).
  • Definition der Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei Arbeitgeberleistungen.
    Dem § 8 EStG wird der neue Absatz 4 hinzugefügt. Diese neue Vorschrift ist eine Reaktion auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers.
  • Die Übungsleiterpauschale wird ab 1. Januar 2021 von 2.400 Euro auf 3.000 Euro angehoben.
    Die Ehrenamtspauschale wird ab 1. Januar 2021 von 720 Euro auf 840 Euro angehoben.
  • Steuerfreie Corona-Sonderzahlungen: Frist wird bis Juni 2021 verlängert
    Die aktuell bis zur Höhe von 1.500 Euro steuerfreien Corona-Sonderzahlungen können bis zum 30.06.2021 gezahlt werden. Die Fristverlängerung führt nicht dazu, dass eine Corona-Sonderzahlung im Jahr 2021 nochmals steuerfrei gezahlt werden kann. Nur der Zeitraum der Gewährung wird gestreckt.
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird dauerhaft auf 4.008 Euro erhöht
    Der bereits im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz auf 4.008 Euro erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende war bisher auf die Jahre 2020 und 2021 befristet. Die Befristung wird aufgehoben, so dass die Erhöhung auch ab dem Jahr 2022 fortgilt.
  • Steuerfreie Sachbezugsgrenze wird ab 2022 erhöht
    Die steuerfreie Sachbezugsgrenze (Bagatellgrenze) wird für alle Beschäftigten von 44 auf 50 Euro erhöht. Die Erhöhung gilt ab 2022. Für sogenannte Sachbezugskarten soll es eine Klarstellung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums geben.
  • Corona-Pauschale für Homeoffice beschlossen
    Erfüllt der häusliche Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Betrag von fünf Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt.
    Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt (damit maximal für 120 Tage) und soll in den Jahren 2020 und 2021 gewährt werden.

Bundesrat stimmt dem Arbeitsschutzkontrollgesetz nach dem Bundestag zu - Gesetz kann damit wie geplant in Kraft treten
Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 dem Arbeitsschutzkontrollgesetz zugestimmt, das der Bundestag nur zwei Tage zuvor verabschiedet hatte.
Das Gesetz wurde am 30.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Das Gesetz bringt Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie auf den Weg (Mehr....).
Mit dem Gesetz wurde auch die Ausnahme von der bisherigen Hinzuverdienstgrenze für Rentner für 2021 verlängert. Sie beträgt nun 46.060 Euro.


Verlängerung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung bis zum 31.01.2021 beschlossen (Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts)
Der Bundestag hat am 17. Dezember 2020 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen. Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 dem Gesetz zugestimmt (Mehr....).


Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes und des Faktors F für das Jahr 2021 im Bundesanzeiger am 17.12.2020
Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz beträgt 39,95%. Der Faktor F beträgt 0,7509.

Beitragsberechnung im Übergangsbereich (früher Gleitzone) für 2021
Gleitzonenrechner ab Juli 2019 bis 2021


Der Beitragssatz für das Jahr 2021 beträgt weiterhin in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6% und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7% (Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt am 11.12.2020).


Arbeitnehmereigenschaft von "Crowdworkern" - Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2020 (9 AZR 102/20)
Die vom Gesetz verlangte Gesamtwürdigung aller Umstände kann ergeben, dass Crowdworker als Arbeitnehmer anzusehen sind.


"Der Arbeitsmarkt hat auf die Einschränkungen im November reagiert - glücklicherweise aber im Moment nicht mit einer Zunahme von Entlassungen. Allerdings sind die Betriebe wieder zurückhaltender bei der Personalsuche und haben im November wieder für deutlich mehr Mitarbeiter Kurzarbeit angezeigt.", sagte der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit (BA), Detlef Scheele, heute anlässlich der monatlichen Pressekonferenz in Nürnberg (Quelle: Presseinfo Nr. 51 der Bundesagentur für Arbeit vom 01.12.2020).
Zahlen der Bundesagentur für Arbeit zur Kurzarbeit


Gemäß § 160 Absatz 3 SGB IX erhöhen sich die monatlichen Sätze der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe (§ 160 Absatz 2 SGB IX) ab dem 1. Januar 2021 (am 30.11.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht). Die Sätze gelten für Arbeitsplätze, die ab dem 1. Januar 2021 unbesetzt sind. Sie sind erstmals zum 31. März 2022 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2021 fällig wird.


Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2021 unverändert 4,2 Prozent.
Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021 wurde am 29.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sollte eigentlich auf 4,4 Prozent steigen. Die Beibehaltung des Abgabesatzes wurde durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel möglich.


Sachbezugswerte 2021 stehen endgültig fest
Die Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung stand auf der Tagesordnung der 997. Sitzung des Bundesrates am 27.11.2020. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Verordnung wurde am 21.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

  • Der Sachbezugswert für Verpflegung steigt bundeseinheitlich auf 263 Euro monatlich (5 Euro mehr als 2020).
  • Der Sachbezugswert für freie Unterkunft steigt bundeseinheitlich auf 237 Euro monatlich (2 Euro mehr als 2020).

Bundesrat billigt Sozialversicherungsrechengrößen 2021
Das Bundeskabinett hatte die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 am 14. Oktober 2020 beschlossen. Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 stand auf der Tagesordnung der 997. Sitzung des Bundesrates am 27.11.2020. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 wurde am 03.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2019) turnusgemäß angepasst.


Zweites Familienentlastungsgesetz
Am 27. November 2020 hat der Bundesrat dem vom Bundestag auf Initiative der Bundesregierung beschlossenen Zweiten Familienentlastungsgesetz zugestimmt.
Das Gesetz wurde am 07.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und kann damit am 01.01.2021 in Kraft treten.
Das Kindergeld steigt zum 1. Januar 2021 um 15 Euro.
Der Kinderfreibetrag steigt ab dem Veranlagungszeitraum 2021 für jeden Elternteil von 2.586 auf 2.730 Euro. Der Betreuungsfreibetrag steigt für jeden Elternteil von 1.320 auf 1.464 Euro. Für 2021 ergibt sich damit insgesamt ein Freibetrag für jedes berücksichtigungsfähige Kind von 8.388 Euro (2 * 2.730 + 2 * 1.464).
Zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums und zum Ausgleich der kalten Progression werden außerdem der Grundfreibetrag angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022 nach rechts verschoben.
Der steuerliche Grundfreibetrag steigt von derzeit 9.408 Euro auf 9.744 Euro im Jahr 2021 an. 2022 steigt der Grundfreibetrag weiter auf 9.984 Euro (Mehr....).


Beschäftigungssicherungsgesetz (Verlängerung der Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis Ende 2021)
Am 27. November 2020 hat der Bundesrat das Beschäftigungssicherungsgesetz gebilligt, das der Bundestag eine Woche zuvor verabschiedet hatte. Es verlängert die Corona-bedingten Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld. Das Gesetz wurde am 09.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und kann damit am 01.01.2021 in Kraft treten (Mehr....).


Das Bundeskabinett hat am 25. November 2020 den Rentenversicherungsbericht 2020 und den Alterssicherungsbericht 2020 beschlossen. Der Rentenversicherungsbericht wird jährlich vorgelegt und informiert über die Finanzentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung in den kommenden Jahren. Er wird einmal pro Wahlperiode durch den Alterssicherungsbericht ergänzt (Quelle: Pressemitteilung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 25. November 2020).


Der Insolvenzgeldumlagesatz steigt im Jahr 2021 auf 0,12%
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung "zur Beschäftigungssicherung infolge der Covid-19-Pandemie" (Beschäftigungssicherungsgesetz) wurde in der vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung angenommen.
Der gesetzliche Umlagesatz beträgt seit dem 01.01.2013 0,15 Prozent. Wenn die Voraussetzungen für einen niedrigeren Umlagesatz vorliegen, kann auf Grund des § 361 Nummer 1 des SGB III ein niedrigerer Umlagesatz verordnet werden. Das wurde in den Jahren ab 2016 gemacht. Die Voraussetzungen für einen abweichenden Umlagesatz für das Jahr 2021 liegen aufgrund der erhöhten Ausgaben für das Jahr 2020 infolge der COVID-19-Pandemie nicht vor. Der Umlagesatz für das Jahr 2021 wird daher durch eine Änderung des § 360 SGB III festgesetzt. Die Angabe 0,15 wird ab 01.01.2021 durch die Angabe 0,12 ersetzt. Im Artikel 2 des Gesetzes wird die Angabe 0,12 wieder durch die Angabe 0,15 ersetzt. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.


Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen - Zustimmung in Bundestag und Bundesrat und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
Mit dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird die Entschädigungsregelung des § 56 Absatz 1a IfSG (Verdienstausfall durch Kinderbetreuung aufgrund einer behördlichen Kita- oder Schulschließung) bis zum 31. März 2021 verlängert.
Mit einer Neufassung von § 57 Absatz 2 Satz 1 IfSG wird klargestellt, dass im Rahmen dieses Gesetzes auch eine Pflicht zur Leistung der für die Teilnahme an den Umlageverfahren U1, U2 und U3 zu entrichtenden Umlagen fortbesteht (Lohnfortzahlung bei einem Verdienstausfall auf Grund eines Tätigkeitsverbotes nach dem Infektionsschutzgesetz).
Der Bundestag hat am 18. November 2020 in namentlicher Abstimmung den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD für ein drittes Gesetz "zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" angenommen. Abgelehnt wurden fünf Anträge der AfD, zwei Anträge der FDP, ein Antrag der Linken und zwei Anträge von Bündnis 90/Die Grünen.
Der FDP-Innenpolitiker Konstantin Kuhle erklärte auf Twitter: "Die AfD hat Personen ins Reichstagsgebäude eingeschleust, die Abgeordnete bedrängen und ihnen die Handykamera ins Gesicht halten."
Der Bundesrat hat in einer Sondersitzung am 18. November 2020 (996. Plenarsitzung) dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz zugestimmt, das der Bundestag kurz zuvor verabschiedet hat.
Das Gesetz wurde am 18.11.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.


Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung am 13.11.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt in vier Stufen bis zum 1. Juli 2022 von derzeit 9,35 Euro auf 10,45 Euro.


Pressemitteilung des Pensions-Sicherungs-Verein vom 6. November 2020 zum Beitragssatz 2020
Der Beitragssatz für 2020 beträgt 4,2 Promille. Ein Vorschuss für 2021 wird jetzt nicht erhoben. Die Entscheidung über die eventuelle Erhebung eines Vorschusses wird im ersten Halbjahr 2021 getroffen (Pensions-Sicherungs-Verein).


Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt für das Jahr 2021 auf 1,3 Prozent. Das gibt das Bundesministerium für Gesundheit am 30.10.2020 mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt.
Mit der "Sozialgarantie 2021" (Eckpunkt des Konjunkturprogramms der Bundesregierung) werden die Sozialversicherungsbeiträge bis 2021 bei maximal 40% stabilisiert. Darüber hinausgehende Finanzbedarfe sollen aus dem Bundeshaushalt gedeckt werden. Mit den derzeitigen geplanten Werten würde der Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Jahr 2021 mit 39,95 Prozent unterhalb der 40-Prozent-Marke liegen.
Bei einem Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz von 39,95% wäre der Faktor F zur Beitragsberechnung im Übergangsbereich (früher Gleitzone) für 2021 bei 0,7509.
Gleitzonenrechner
Zur Berechnung der Höchstzuschüsse für die private Krankenversicherung wird auch die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes berücksichtigt.
Berechnung Beitragszuschuss für 2021
Rechner Beitragszuschuss


Nach vorläufigen hochgerechneten Daten der Bundesagentur wurde im August 2020 an 2,58 Millionen Arbeitnehmer konjunkturelles Kurzarbeitergeld gezahlt.
Im August 2020 waren nach vorläufigen Angaben 7,7 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in konjunktureller Kurzarbeit, nach 10,0 Prozent im Juli und 17,9 Prozent im April, dem Monat mit der höchsten Kurzarbeiterquote.
Die Inanspruchnahme von Kurzarbeit liegt damit weiter deutlich über den Werten zur Zeit der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise 2008/2009. Damals wurde im Mai 2009 ein Höchstwert von 1,44 Mio Personen in konjunktureller Kurzarbeit erreicht. Das entsprach damals einem Anteil von 5,2 Prozent an den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.
Endgültige detaillierte Daten zur Kurzarbeit stehen für den April 2020 zur Verfügung (Bestand an Kurzarbeitern).
Quelle: Monatsbericht Oktober 2020 der Bundesagentur für Arbeit.


Die erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurde am 28.10.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Der Zugang zum Kurzarbeitergeld bleibt erleichtert.
Für Verleihbetriebe, die bis zum 31.03.2021 in Kurzarbeit gegangen sind, wird die Möglichkeit, dass Beschäftigte in Leiharbeit Kurzarbeitergeld beziehen können, bis 31.12.2021 verlängert.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30.06.2021 vollständig erstattet. Vom 01.07.2021 bis längstens zum 31.12.2021 werden für alle Betriebe, die bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet.


Die zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wurde am 19.10.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert.


Ausdehnung des Leistungszeitraums des Kinderkrankengeldes im Jahr 2020 - Bundesrat billigt Gesetz
Das Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz) enthält eine zeitlich auf 2020 begrenzte Regelung zur Verlängerung des Leistungszeitraums des Kinderkrankengeldes. Das Krankenhauszukunftsgesetz stand auf der Tagesordnung der 994. Sitzung des Bundesrates am 09.10.2020. Der Bundesrat billigte das vom Bundestag am 18. September 2020 verabschiedete Zukunftsprogramm für Krankenhäuser (Mehr....).


Die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme ist für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte unerheblich.
Bundesfinanzhof - Urteil vom 14. Mai 2020, VI R 24/18 (Erste Tätigkeitsstätte bei Vollzeitstudium oder vollzeitigen Bildungsmaßnahmen)


Zum 1. Oktober 2020 erhöhen sich für geringfügig Beschäftigte die Umlagesätze der Arbeitgeberversicherung.
Die Umlage 1 (Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit) steigt von 0,90% auf 1,0%. Die Umlage 2 (Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft) steigt von 0,19% auf 0,39%.


Die Vierte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung wurde am 31.08.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Damit gilt ab dem 1. September 2020 wieder eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung. Ab dem 1. April 2021 gelten dann bundeseinheitliche Regelungen (Ost-West-Angleichung).
Mindestlöhne in der Zeitarbeit


Der Bundesrat hat am 3. Juli 2020 dem Gesetzesbeschluss des Bundestages zur Übertragung der geänderten EU-Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie ins deutsche Recht zugestimmt. Das Gesetz wurde am 16.07.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.


Der Bundesrat hat am 3. Juli 2020 der Grundrente zugestimmt. Im Gesetz zur Einführung der Grundrente steht im Artikel 6 eine wichtige Änderung.
Der BAV-Förderbetrag wird mit Wirkung ab 2020 von maximal 144 Euro auf maximal 288 Euro angehoben (§ 100 Absatz 2 Satz 1 EStG; Umsetzung des Koalitionsbeschluss vom 10.11.2019). Die Einkommensgrenze, bis zu der eine BAV-Förderung möglich ist, steigt von 2.200 Euro auf 2.575 Euro monatlich an (diese Änderung wurde zusätzlich zum Regierungsentwurf aufgenommen).


Der Bundesrat hat in seiner 991. Sitzung (Sondersitzung) am 29.06.2020 dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) zugestimmt. Das Gesetz wurde am 30.06.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Unmittelbar nach dem Bundestag hat am 29. Juni 2020 auch der Bundesrat zahlreichen Steuererleichterungen im 2. Corona-Steuerhilfspaket zugestimmt.
Maßnahmen aus dem Gesetz:

Mit der "Sozialgarantie 2021" werden die Sozialversicherungsbeiträge bis 2021 bei maximal 40 % stabilisiert. Darüber hinausgehende Finanzbedarfe werden aus dem Bundeshaushalt gedeckt.

Der Bundesrat hat in seiner 990. Sitzung am 5. Juni 2020 dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Das Gesetz wurde am 29.06.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.


Erleichterungen bei Aufzeichnungspflichten von lohnsteuerfreien Bezügen - Der Bundesrat hat in seiner 990. Sitzung am 05.06.2020 der Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen zugestimmt.


Das Siebte Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) stand auf der Tagesordnung der 990. Sitzung des Bundesrates am 05.06.2020. Der Bundesrat hat keinen Einspruch gegen das Gesetz eingelegt. Das Gesetz wurde am 23.06.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Maßnahmen aus dem Gesetz:



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